• Für Beschäftigte mit Gehhilfe, Rollator oder Rollstuhl ist im Fluchtfall ohne gegenläufigen Verkehr eine lichte Mindestbreite für Fluchtwege ≥ 1,00 m einzuhalten; eine stellenweise Reduzierung auf 0,90 m ist bei bis zu 5 anwesenden Personen an Einbauten, Einrichtungen oder Türen, bei bis zu 20 Personen nur an Türen möglich.
  • Im Falle des gegenläufigen Verkehrs mit anderen mobilitätsbeeinträchtigten Personen gilt eine Mindestbreite für Fluchtwege ≥ 1,50 m.
  • Für Beschäftigte mit Rollator oder Rollstuhl sind für Fluchtwege bezüglich Erreichbarkeit von Drehflügel- und Schiebetüren eine freie Bewegungsfläche und eine seitliche Anfahrbarkeit gemäß ASR V3a.2 erforderlich.
  • Flucht- und Rettungspläne haben den Anforderungen der unterschiedlichen Behinderungen zu entsprechen, d. h.,

    • für Kleinwüchsige und Rollstuhlnutzer müssen diese in Augenhöhe lesbar sein,
    • die enthaltenen Informationen sind für blinde und sehbeeinträchtigte Beschäftigte taktil (ggf. in Braille-Schrift) wahrnehmbar oder hörbar mit funkgestützten Informationssystemen anzubieten,
    • für sehbeeinträchtigte Personen sind die Sicherheitsinformationen durch größere Sehzeichen verständlich zu machen,
    • für hörbeeinträchtigte Personen sind Alarme im Notfall durch Blinkzeichen bzw. taktil mittels Vibrationsalarm über Mobiltelefon zu vermitteln,
    • optische Sicherheitsleitsysteme durch nachleuchtende Leitmarkierungen in Fußbodenbelägen bzw. akustische Sicherheitsleitsysteme durch höher oder tiefer werdende Tonfolgen für auf- oder abwärts führende Treppen sind sehr hilfreich für hör- und sehbeeinträchtigte Beschäftigte,
    • ergänzend sind organisatorische Maßnahmen zur Evakuierung im Gefahrenfall durch eingewiesenes Personal zu treffen, in einem Rettungskonzept mit den technischen Maßnahmen zusammenzufassen und durch Evakuierungsübungen zu trainieren und auf Realisierbarkeit zu prüfen.[1]
  • Zur Kennzeichnung der Fluchtwege sind die Sicherheitskennzeichen bzw. -informationen an frequentierten Orten (ggf. durch Beleuchtung unterstützt) deutlich erkennbar in ausreichender Schriftgröße (s. Tabelle 3 in Abschn. 5.1 ASR A1.3) und dauerhaft anzubringen.
  • Die Beschäftigten sind zum sicherheitsgerechten Verhalten in o. g. Notsituationen zu unterweisen.
[1] Laschinsky: Flucht mit Handicap – barrierefreie Gestaltung von Flucht und Rettung behinderter Personen in Arbeitsstätten, BPUVZ, 6 (2013), S. 368–371.

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