Baurecht ist Länderangelegenheit, sowohl legislativ als auch exekutiv. Die Bauministerkonferenz (ARGEBAU) hat als Mustervorschrift die MBO erstellt. Die Länder entscheiden für sich, wie sie das Muster in den jeweiligen Landesbauordnungen umsetzen. 2002 wurde die barrierefreie Gestaltung namentlich-inhaltlich eingeführt, mit der Änderung der MBO von 2012 die Barrierefreiheit in die Begriffsbestimmungen aufgenommen.

 
Wichtig

Barrierefreiheit in öffentlich zugänglichen baulichen Anlagen

Gemäß § 50 Abs. 2 MBO müssen v. a. folgende öffentlich zugängliche baulichen Anlagen barrierefrei sein:

  • Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,
  • Sport- und Freizeitstätten,
  • Einrichtungen des Gesundheitswesens,
  • Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,
  • Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten,
  • Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.

Die Forderung gilt nicht, wenn ein unverhältnismäßiger Mehraufwand entsteht, der etwa aus schwierigen Geländeverhältnissen, dem Einbau eines sonst nicht erforderlichen Aufzuges, ungünstiger vorhandener Bebauung oder im Hinblick auf die Sicherheit der Menschen mit Behinderungen erwächst.

Barrierefrei müssen (nur) die Teile sein, die dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienen. Für Besucher sind dies die Zuwege, Eingänge, Türen, Flure, Treppen, Aufzüge, Toiletten etc. In Behörden mit Publikumsverkehr kann es zusätzlich Büros, Kunden- und Serviceschalter betreffen, die von den Besuchern zur Erledigung ihrer Anliegen erreicht werden müssen. Am besten ausgeprägt dürfte die Umsetzung der Barrierefreiheit in Krankenhäusern sein, sichtbar an zweckentsprechenden Verkehrswegbreiten, Türgestaltungen, Aufzügen, Toiletten etc.

Barrierefreiheit muss auch für ständige Benutzer, etwa Schüler oder Studenten in Schulen, Berufsschulen oder Hochschulen gewährleistet sein. Dabei sind auch die Bereiche zu erfassen, die durch sie genutzt werden, z. B. Hörsäle, Bibliotheken, Archive, die gewöhnlich für die allgemeine Öffentlichkeit nicht zugänglich sind.

Die der zweckentsprechenden Nutzung dienenden Räume und Anlagen müssen nur in dem erforderlichen Umfang, Toilettenräume und notwendige Stellplätze nur in der erforderlichen Anzahl barrierefrei sein.

Für die Beschäftigten in öffentlichen Einrichtungen trifft das Baurecht keine direkten Regelungen. Nichtsdestotrotz kommen auch ihnen die Maßnahmen der barrierefreien Gestaltung in den öffentlich zugänglichen Gebäudeteilen zugute, sofern dieselben Zugänge und Flure benutzt werden. Zudem können nach § 51 MBO an Sonderbauten im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen, v. a. zur Nichtgefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, besondere Anforderungen gestellt werden. Ein möglicher Aspekt ist die barrierefreie Nutzbarkeit.

 
Wichtig

Technische Baubestimmungen

Es gibt eine Vielzahl technischer Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile. Das sind z. B. DIN-Normen, Richtlinien, Anwendungsregeln, die keine eigene Rechtskraft entfalten und damit nicht rechtsverbindlich anzuwenden sind. Die obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder führen daher technische Regeln als Technische Baubestimmungen durch öffentliche Bekanntmachung ein. Ihre Anwendung ist verpflichtend.

Gemäß den Landesbauordnungen sind diese Technischen Baubestimmungen einzuhalten. Ob eine bestimmte technische Regel durch die oberste Bauaufsicht im betreffenden Bundesland als Technische Baubestimmung eingeführt wurde, kann den Veröffentlichungen der Baubehörde entnommen werden.

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