Mit der Novellierung der ArbStättV im Jahr 2004 erschienen im deutschen Arbeitsschutzrecht erstmals die Menschen mit Behinderungen und die barrierefreie Gestaltung. Hintergrund war die Umsetzung von EU-Recht in nationales Recht: Nach der Begründung zur Verordnung[1] sollte die Regelung in der ArbStättV die zuvor in § 81 Abs. 4 Nr. 4 SGB IX[2] getroffenen Bestimmungen um entsprechende Arbeitsschutzbestimmungen ergänzen. Das SGB IX und eines seiner Vorgänger, das Schwerbehindertengesetz, hatten zu diesem Zeitpunkt bereits punktuell für die Umsetzung zweier EU-Arbeitsschutz-Richtlinien gesorgt. Demnach waren für behinderte Arbeitnehmer seit 1989 die Arbeitsstätten und seit 1992 die Baustellen ggf. behindertengerecht zu gestalten.[3]

Die Klarstellung in der ArbStättV hatte ihren Grund auch in dem im Jahr 2002 in Kraft getretenen BGG, das als ein wesentliches Element die Barrierefreiheit beinhaltet.

Welche Maßnahmen Arbeitgeber konkret zu treffen hatten, blieb zunächst noch weitgehend offen, da ein entsprechendes technisches Regelwerk nicht vorhanden war. Lediglich im Normenwerk des Deutschen Instituts für Normung (DIN) gab es dazu bereits detaillierte Regelungen.

[1] Z. B. Bundesrats-Drucksache 450/04.
[2] In der bis 31.12.2017 gültigen Fassung des SGB IX.
[3] EG-Arbeitsstättenrichtlinie (89/654/EWG) Anhang I Ziffer 20 und Anhang II Ziffer 15; EG-Baustellenrichtlinie (92/57/EWG) Anhang IV Teil A Ziffer 17.

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