Zusammenfassung

 
Begriff

Azofarbstoffe stellen eine wichtige Gruppe von synthetischen Farbstoffen dar. Sie werden hergestellt durch Kupplung von Arylaminen mit geeigneten Reaktionspartnern. Durch Experimentieren mit Steinkohleteer wurden schon im 19. Jahrhundert die ersten Azofarbstoffe hergestellt. Azofarbstoffe werden heute u. a. zum Färben von Textilien, Fetten und Ölen und zum Einfärben von Holz und Papier verwendet.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Es gelten:

1 Verwendungsbeschränkungen

Für Azofarbstoffe, die in krebserzeugend eingestufte aromatische Amine gespalten werden können, bestehen Verwendungsbeschränkungen. Die entsprechenden Amine sind in der TRGS 614 aufgelistet. Die betroffenen Azofarbstoffe können auf der Website des Verbandes der Chemischen Industrie (VCI) eingesehen werden. Das Verwendungsverbot muss auch beim Import von Farbstoffen und gefärbten Erzeugnissen beachtet werden, weil Ersatzstoffe zum Einfärben unterschiedlicher Substrate in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen (Einschätzung des Ausschusses für Gefahrstoffe).

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin veröffentlicht auf ihrer Website Farbstoffe, für die im Anmeldeverfahren keine gefährlichen Eigenschaften erkannt worden sind, die eine Einstufung und Kennzeichnung erforderlich machen, und für die auch keine Anhaltspunkte für toxische Wirkungen festgestellt wurden, die Anlass zur Besorgnis geben könnten.

Azofarbstoffe, die in das krebserzeugende o-Toluidin gespalten werden können, werden in Deutschland nur noch für das Anfärben von Mineralöl entsprechend der Verordnung und Spezifikation des Bundesfinanzministeriums im Mineralölsteuergesetz technisch benötigt bzw. hergestellt. Die Grundlagen für das Markieren von Mineralölen mithilfe von Flüssigfarbstoffen werden in Anlage 2 TRGS 614 näher erläutert.

Azofarbstoffe in Textil- und Ledererzeugnissen, die mit der menschlichen Haut oder Mundhöhle direkt oder für längere Zeit in Berührung kommen, dürfen nach der Bedarfsgegenständeverordnung nicht eingesetzt werden, wenn im Fertigerzeugnis oder in gefärbten Teilen davon > 30 mg/kg der krebserzeugenden aromatischen Amine freigesetzt werden. Auch nach Anhang XVII Nr. 43 1907/2006/EG (REACH) gelten Verwendungsbeschränkungen bzw. -verbote für bestimmte Azofarbstoffe in Kleidung, Schuhen, Spielwaren sowie Garnen und Geweben für Endverbraucher.

2 Berufskrankheit BK 1301

Die Berufskrankheit (BK) 1301 "Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch aromatische Amine" ist im Rahmen der Berufskrankheiten-Verordnung seit 1936 anerkannt. Erste Beschreibungen über Blasenkrebserkrankungen bei Anilinarbeitern gehen noch rund 40 Jahre weiter zurück. Das Thema Berufskrankheiten durch aromatische Amine ist somit kein neues.

Bedeutung im Rahmen der BK 1301 haben auch die Azofarbstoffe. Sie können nach Aufnahme in den Körper durch reduktive Spaltung aromatische Amine freisetzen. Azofarbstoffe, die hierbei potenziell in krebserzeugende aromatische Amine gespalten werden können, sind in gleicher Weise als krebserzeugend anzusehen wie die entsprechenden Amine selbst.

Nach den Krebserkrankungen durch Asbest und ionisierende Strahlen lag die BK 1301 für den Zeitraum 1978 bis 2010 mit 1.945 anerkannten Fällen an 3. Stelle der beruflich verursachten Krebserkrankungen. 2022 wurden 87 Fälle anerkannt (Quelle: DGUV).

3 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Beim Arbeiten mit aromatischen Nitro- oder Aminverbindungen oberhalb der Arbeitsplatzgrenzwerte ist arbeitsmedizinische Vorsorge (DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen) erforderlich (Pflichtvorsorge gem. ArbMedVV).

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