Begriff

Lärm und Vibrationen am Arbeitsplatz gefährden die Gesundheit der Beschäftigten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, derartige Belastungen zu vermeiden bzw. zu verringern. Zum Schutz vor Lärm und Vibrationen legt die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) für Lärm obere und untere Auslösewerte und für Vibrationen Auslösewerte und Expositionsgrenzwerte fest. Bei Überschreiten der Auslösewerte müssen Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung von Lärm bzw. Vibrationen ergriffen werden. Auslösewerte dienen also als Warngrenze bzw. Einschreitgröße. Der Expositionsgrenzwert ist festgelegt als der Wert, dem der Beschäftigte maximal ausgesetzt sein darf. Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ist zu ermitteln, ob und in welchem Maß die Beschäftigten Lärm bzw. Vibrationen am Arbeitsplatz ausgesetzt sind. Messungen müssen gem. dem Stand der Technik und von fachkundigen Personen durchgeführt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Auslösewerte sind in der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) festgelegt.

Die Technischen Regeln zur LärmVibrationsArbSchV (TRLV Lärm und TRLV Vibrationen) geben Hinweise zu Beurteilung der Gefährdung, Messung und Schutzmaßnahmen.

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