Die Auslösewerte für Vibrationen dienen der Prävention. Bei Überschreitung der Werte müssen technische und organisatorische Maßnahmen festgelegt und durchgeführt werden, um die Vibrationsbelastung zu verringern. Die Expositionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden, da hier bei lang anhaltender Einwirkung mit Gesundheitsschäden gerechnet werden muss. Wird einer der Expositionsgrenzwerte trotz bereits durchgeführter Maßnahmen überschritten, ist der Arbeitgeber deshalb dazu verpflichtet, dass "unverzüglich" weitere Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Verringerung ergriffen werden (§ 10 LärmVibrationsArbSchV). Maßnahmen können sein (in der Reihenfolge ihrer Priorität):

Technische Maßnahmen:

  • alternative Arbeitsverfahren;
  • Einsatz von Arbeitsmitteln, die vibrationsmindernd bzw. vibrationsgemindert sind;
  • Gestaltung von Arbeitsplatz bzw. Gebäude unter dem Aspekt Vibrationsschutz.

Organisatorische Maßnahmen: Arbeitszeiten mit vibrationsintensiver Tätigkeit zeitlich beschränken. Grundsätzlich gilt es auch hier, die Vibration am Entstehungsort zu vermeiden bzw. zu verringern.

Ergänzend zu technischen und organisatorischen Maßnahmen tragen persönliche Schutzausrüstungen wie z. B. Antivibrations-Schutzhandschuhe (HAV) dazu bei, die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.

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