In § 6 LärmVibrationsArbSchV sind obere und untere Auslösewerte für Lärmbelastungen festgelegt. Die Werte beziehen sich auf eine 8-Stunden-Schicht und legen die durchschnittliche Lärmbelastung sowie einen Höchstwert fest:

  • obere Auslösewerte LEX, 8 h = 85 dB (A) bzw. LpC, peak = 137 dB (C);
  • untere Auslösewerte LEX, 8 h = 80 dB (A) bzw. LpC, peak = 135 dB (C).

Bei der Anwendung dieser Werte wird die dämmende Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes nicht berücksichtigt (§ 6 LärmVibrationsArbSchV).

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