Grundsätzlich muss das in Deutschland verfolgte Schutzniveau auch im Ausland eingehalten werden. Wo Abweichungen unvermeidlich sind, muss über eine Gefährdungsbeurteilung so weit wie möglich sichergestellt werden, dass keine untragbaren Risiken auftreten.

Bei Verstößen gegen Unfallverhütungsvorschriften bei Arbeiten im Ausland kann der Unfallversicherungsträger gegen das Unternehmen im Inland Maßnahmen ergreifen.

Bei länger andauernden Arbeiten im Ausland (z. B. Baustellen i. S. v. DGUV-V 38 "Bauarbeiten") ist vom Unternehmen Folgendes zu regeln bzw. zu veranlassen:

  • Anzeige der Auslandstätigkeit beim zuständigen Unfallversicherungsträger (soweit in den Unfallverhütungsvorschriften oder sonst durch den Unfallversicherungsträger gefordert);
  • ggf. Anzeige der Tätigkeiten bei den deutschen Auslandsvertretungen;
  • Sicherstellen der Ersten Hilfe und Medizinischen Versorgung vor Ort (ggf. in Zusammenarbeit mit dem ausländischen Auftraggeber). Dazu gehört u. a.: Erste-Hilfe-Material, Ersthelfer, Rettungsgerät, Transportmittel/Verkehrsverbindung zu einem geeigneten Arzt/Krankenhaus, Dokumentation aller Hilfeleistungen/ Behandlungen. Informationen geben die Verbindungsstellen der Unfallversicherungsträger, Arbeitgeberverbände, die deutschen Auslandsvertretungen, Hilfeleistungsorganisationen wie das DRK u. a.);
  • schriftliche Bestellung eines verantwortlichen Leiters für die Durchführung der Unfallverhütungsmaßnahmen, der Ersten Hilfe und für die Einleitung einer Heilbehandlung im Ausland (möglichst mit Vertreter), entsprechende Unterweisung, Bereitstellen aller notwendigen Informationen zum Unfallschutz (Unfallverhütungsvorschriften, Bestimmungen des Ziellandes);
  • Einbeziehung der Auslandstätigkeit in die betriebliche Sicherheitsorganisation (Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte);
  • ärztliche Beratung bzw. arbeitsmedizinische Vorsorge vor der Entsendung in Gebiete mit besonderen klimatischen und gesundheitlichen Belastungen (s. u.);
  • meldepflichtige und tödliche Unfälle sowie Berufskrankheiten (bzw. Verdacht darauf) sind dem deutschen Unfallversicherungsträger sobald wie möglich zu melden. Besteht noch bei der Rückkehr Behandlungsbedarf, ist umgehend ein Durchgangsarzt aufzusuchen.
 
Wichtig

Vordruck Medical Report

Ärztliche Leistungen bei Versicherungsfällen im Ausland sollten auf dem dafür vorgesehen, internationalen Formular "Medical Report" dokumentiert werden (verfügbar in englisch/französisch oder spanisch/portugiesisch, siehe Entsendemerkblatt). Das erleichtert die Bearbeitung späterer Ansprüche gegenüber der Sozialversicherung.

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