In allen Zielländern, die nicht unter die gesetzlichen Regelungen oder Abkommen zur Sozialversicherung fallen (z. B. die nord-, südamerikanischen und asiatischen sowie die meisten afrikanischen Staaten, Russland) muss der Reisende selbst entsprechende Vorsorge zur gesundheitlichen Versorgung auch im Fall von Unfällen und Berufskrankheiten tragen, z. B. in dem entsprechende Verträge mit Auslandskrankenversicherungen abgeschlossen werden, in denen der Reisende selbst und nicht der Arbeitgeber Vertragspartner ist.

Trotzdem ist der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht gehalten, den Arbeitnehmer dabei entsprechend zu unterstützen und für die Kosten zunächst aufzukommen. Im Nachhinein erstattet der zuständige inländische Unfallversicherungsträger dann nach Beleg die Kosten "in angemessenen Umfang". Dazu ist es sinnvoll, im Vorhinein oder auch im akuten Fall kurzfristig mit dem Unfallversicherungsträger zu klären, was erstattungsfähig ist (besonders wichtig z. B. im Hinblick auf teure Rücktransporte).

 
Wichtig

Doppelversicherung bei Aufenthalt in Nicht-Abkommenstaaten möglich

In Nicht-Abkommenstaaten müssen trotz der in Deutschland bestehenden Unfallversicherung u. U. zusätzlich Beiträge zu dortigen Sozialversicherungssystemen gezahlt werden, unabhängig davon, wie die medizinischen Leistungen tatsächlich dargestellt bzw. abgerechnet werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge