Begriff

Das Tragen von Atemschutzgeräten stellt durch den erhöhten Atemwiderstand oder das Gerätegewicht eine zusätzliche Belastung für den Träger dar. Eine ärztliche Untersuchung stellt fest, ob eine Atemschutztauglichkeit vorliegt. Die Bescheinigung des Arztes wird entsprechend der Gerätegruppe ausgestellt, bis zu der eine Tauglichkeit besteht. Es ist möglich, die Atemschutztauglichkeit auf bestimmte Tätigkeiten einzuschränken. Neben der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung wird die Tauglichkeit zusätzlich im praktischen Teil der Atemschutzausbildung festgestellt: Ausschlusskriterium für das Tragen von Atemschutz ist Platzangst.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Pflicht zur Ermittlung der Atemschutztauglichkeit ist in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) verankert. Untersuchungsfristen sind geregelt in Abschn. 3 AMR 2.1 "Fristen für die Veranlassung/das Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen", die Gerätegruppen in Abschn. 3 AMR 14.2 "Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen". Details zur Durchführung der Untersuchung sind in DGUV-I 240-260 "Atemschutzgeräte" enthalten.

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