Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) enthält keine Nachuntersuchungsfristen. Sie legt nur fest, dass Pflichtvorsorge zu veranlassen ist und Angebotsvorsorge regelmäßig angeboten werden muss (§ 4 Abs. 1 ArbMedVV bzw. § 5 Abs. 1 ArbMedVV).

 
Achtung

Fristen für Nachuntersuchungen

Die Fristen für Nachuntersuchungen sind in Abschn. 3.5 AMR 2.1 "Fristen für die Veranlassung/das Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen" festgelegt:

  • Pflichtvorsorge muss bei Atemschutzgeräteträgern bis 50 Jahre alle 36 Monate wiederholt werden. Bei Geräteträgern über 50 Jahre muss bei einem Gerätegewicht bis 5 kg alle 24 Monate und bei einem Gerätegewicht über 5 kg alle 12 Monate eine Pflichtvorsorge stattfinden.
  • Angebotsvorsorge muss bei Geräteträgern bis 50 Jahre alle 36 Monate angeboten werden, bei Geräteträgern über 50 Jahre alle 24 Monate.

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