• Gerätegruppe 1: Gerätegewicht bis 3 kg und Atemwiderstand bis 5 mbar. Beispiele: Filtergerät mit Partikelfilter der Partikelfilterklassen P1 und P2 oder gebläseunterstütztes Filtergerät mit Voll- oder Halbmaske.
  • Gerätegruppe 2: Gerätegewicht zwischen 3 und 5 kg oder Atemwiderstand über 5 mbar. Beispiele: Filtergerät mit Partikelfilter der Partikelfilterklasse P3, mit Gasfilter oder mit Kombinationsfilter.
  • Gerätegruppe 3: Gerätegewicht über 5 kg. Beispiele: Frei tragbares Isoliergerät (Pressluftatmer) oder Regenerationsgerät über 5 kg.[1]

Die folgenden Geräte gehören zu keiner Gruppe, bei der arbeitsmedizinische Vorsorge erforderlich ist:[2]

  • Atemschutzgeräte mit einem Gerätegewicht bis 3 kg und keinem Atemwiderstand, denn diese belasten den Träger so wenig, dass eine Gesundheitsgefährdung durch das Tragen des Atemschutzes nicht zu befürchten ist;
  • Atemschutzgeräte mit einem Gerätegewicht bis 3 kg und Atemwiderstand bis 5 mbar, die weniger als 30 Minuten pro Tag getragen werden;
  • Fluchtgeräte und Selbstretter, die Personen ausschließlich für Flucht und Selbstrettung tragen und deren Gerätegewicht maximal 5 kg beträgt.
[1] Vgl. Abschn. 3 AMR Nr. 14.2 "Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen".
[2] Vgl. Abschn. 3 AMR Nr. 14.2 "Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen".

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