Das Gerätegewicht und der Atemwiderstand bewirken bei Atemschutzgeräten eine zusätzliche Belastung für den Geräteträger. Der Atemwiderstand beim Ein- und Ausatmen ist erhöht. Auch das Gerätegewicht stellt beim Arbeitseinsatz eine Anstrengung für den Geräteträger dar. Dabei wird als Gerätegewicht das am Körper zu tragende Gewicht einschließlich Atemanschluss verstanden.

Gemäß Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) muss für Tätigkeiten, bei denen Geräte der Gruppen 2 und 3 getragen werden, Pflichtvorsorge durchgeführt werden und für Tätigkeiten, bei denen Geräte der Gruppe 1 getragen werden, Angebotsvorsorge angeboten werden (Anhang Teil 4 ArbMedVV). Dabei ist der berufsgenossenschaftliche Grundsatz G 26 (DGUV-I 240-260 "Atemschutzgeräte") anzuwenden.

Die arbeitsmedizinische Vorsorge richtet sich vom Umfang her nach der Art der zu tragenden Atemschutzgeräte. Diese sind in 3 Gerätegruppen eingeteilt, die nachfolgend entsprechend dem Grundsatz G 26 aufgeführt sind. Die Belastung nimmt von Gruppe 1 bis Gruppe 3 zu. Durch die Untersuchung wird festgestellt, ob eine Atemschutztauglichkeit für bestimmte Gerätegruppen vorliegt. Die Tauglichkeit kann auch eingeschränkt werden (z. B. tauglich für Aufsichtstätigkeiten ohne schwere körperliche Arbeit).

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