Atemschutzgeräteträger müssen vor der erstmaligen Tätigkeit und danach wiederkehrend arbeitsmedizinisch untersucht werden, um eine gesundheitliche Eignung feststellen zu können. Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist in der ArbMedVV geregelt. Hier wird hinsichtlich Angebotsvorsorge und Pflichtvorsorge unterschieden. Eine Pflichtvorsorge ist erforderlich für Geräte der Gerätegruppen 2 und 3 (z. B. Partikelfilter der Partikelfilterklasse P3, Gasfilter, Kombinationsfilter, Vollmasken, Pressluftatmer). Ohne eine erfolgreiche Untersuchung darf für diese Gerätegruppen ein Atemschutzgeräteträger nicht mit Atemschutzgeräten tätig werden. Werden nur Atemschutzgeräte der Gerätegruppe 1 (z. B. Partikelfilter der Partikelfilterklasse P1 und P2) eingesetzt, dann ist dafür lediglich eine Angebotsvorsorge erforderlich. Der Arbeitgeber muss diese Untersuchung anbieten, sie ist aber nicht erforderlich für den Einsatz von Atemschutzgeräten. Nähere Informationen enthält Abschn. 9.1 DGUV-R 112-190.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge