Physische Gefährdungen im Sinne der ArbStättV können z. B. sein:
- Zwangshaltungen (insbesondere durch Arbeiten im Hocken, im Knien, mit Rumpfbeugen, mit Verdrehen oder über Kopf),
- Sitzen oder Stehen ohne die Möglichkeit des Haltungswechsels (z. B. bei Bildschirmarbeit),
- manuelle Transporte über Schwellen, Treppen oder Rampen.
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