Als Mindestbreiten (BM) für Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Straßenbaustellen sind erforderlich:

  • abweichend von Punkt 7 Absatz 4 der ASR A1.8 für Verkehrswege: BM 80 cm,
  • abweichend von Punkt 7 Absatz 2 der ASR A1.8 "Verkehrswege" für Laufstege: BM 80 cm,
  • für reine Kontroll-, Steuer- und Bedientätigkeiten, z. B. im Mitgängerbetrieb: BM 80 cm und
  • für ein durch Arbeitsverfahren bedingtes Hinauslehnen aus Führer- und Bedienständen von Fahrzeugen und Maschinen zur Einsichtnahme in den Fahr- und Arbeitsbereich: BM 40 cm.

Für manuelle Tätigkeiten sind die erforderlichen Mindestbreiten (BM) zu ermitteln. Dabei darf die Mindestbreite BM 80 cm nicht unterschritten werden.

Abb. 2a: Seitlicher Sicherheitsabstand (SQ) und Mindestbreite (BM) für Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Straßenbaustellen, Beispiel Fräse mit herauslehnendem Fahrer

Abb. 2b: Seitlicher Sicherheitsabstand (SQ) und Mindestbreite (BM) für Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Straßenbaustellen, Beispiel Fräse mit Mitgängerbetrieb

Abb. 3: Seitlicher Sicherheitsabstand (SQ) und Mindestbreite (BM) für Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Straßenbaustellen, Beispiel Asphaltfertiger

Abb. 4: Seitlicher Sicherheitsabstand (SQ) und Mindestbreite (BM) für Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Straßenbaustellen, Beispiel Walze mit Überlappung im Bereich der Naht

Abb. 5: Seitlicher Sicherheitsabstand (SQ) und Mindestbreite (BM) für Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Straßenbaustellen, Beispiel Beton-/Gussasphaltfertiger mit überkragendem Kettenlaufwerk

Abb. 6: Seitlicher Sicherheitsabstand (SQ) und Mindestbreite (BM) für Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Straßenbaustellen, Beispiel Kanalgrabenherstellung

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