(1) Der Arbeitgeber hat die notwendigen Maßnahmen gegen Entstehungsbrände einschließlich der Verhaltensregeln im Brandfall (z. B. Evakuierung von Gebäuden) festzulegen und zu dokumentieren.

Hinweis:

Informationen zur Evakuierung von Gebäuden sind in der ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" enthalten.

 

(2) Die Maßnahmen für alle Personen, die sich in der Arbeitsstätte aufhalten, sind an gut zugänglicher Stelle in geeigneter Form auszuhängen, wenn:

  • erhöhte Brandgefährdung vorliegt,
  • der Aushang eines Flucht- und Rettungsplanes nach ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" erforderlich ist oder
  • sich häufig Besucher oder Fremdfirmen in der Arbeitsstätte aufhalten, insbesondere wenn sie nicht begleitet sind.

Dies kann z. B. als

  • Brandschutzordnung Teil A nach DIN 14096:2014-05 "Brandschutzordnung – Regeln für das Erstellen und das Aushängen" oder
  • "Regeln für das Verhalten im Brandfall" des Flucht- und Rettungsplans nach ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung"

erfolgen.

 

(3) Die Maßnahmen für alle Beschäftigten sind diesen durch Auslegen oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Dies kann z. B. in Form der Brandschutzordnung Teil B nach DIN 14096:2014-05 "Brandschutzordnung – Regeln für das Erstellen und das Aushängen" erfolgen.

 

(4) Die Maßnahmen für Beschäftigte mit besonderen Aufgaben im Brandschutz, soweit diese vorhanden sind (z. B. Brandschutzbeauftragte), sind diesen gegen Nachweis gegebenenfalls auch elektronisch bekannt zu machen. Dies kann z. B. in Form der Brandschutzordnung Teil C nach DIN 14096:2014-05 "Brandschutzordnung – Regeln für das Erstellen und das Aushängen" erfolgen.

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