Überblick

Asbest – das Material der 1.000 Möglichkeiten, das Wundermaterial des 20. Jahrhunderts – hat wie wohl kein anderer Stoff den Wechsel vom Wunder zum Albtraum vollbracht. Zwischen etwa den 1960ern bis hin in die frühen 1990er ist es in vielen Häusern verbaut worden. Der Anwendungsbereich umfasst Zusätze als Brandschutz in Putz, Klebern, Zement, Isolierungen und noch viele weitere Verwendungen. Durch die Fasereigenschaften wurden die mechanische Belastbarkeit und der Brandschutz der Materialien erhöht, mit dem Ergebnis, dass Asbest als Universallösung für Baumaterialien galt. Leider sind die Fasereigenschaften auch für das hohe Risiko von Asbest verantwortlich – die Fasern lösen in der Lunge und am Rippenfell entzündliche Prozesse (Asbestose) aus und führen zu Lungenkrebs und Mesotheliomen sowie zu Ovarialtumoren. Die durch Asbest bedingten Erkrankungen bilden immer noch den Hauptanteil an den chemikalienbezogenen tödlichen Fällen bei den Berufsgenossenschaften, etwa 2.000 ehemalige Asbestarbeiter sterben immer noch jedes Jahr an den Folgen einer Asbestexposition.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Grundsätzlich sind sowohl nach REACH als auch nach der Gefahrstoffverordnung (Anhang I Nr. 2 sowie Anhang II Nr. 1) sämtliche Verwendungen von Asbest sowohl in Deutschland als auch in ganz Europa verboten. Ausgenommen davon sind ASI-Arbeiten an bestehenden Asbestprodukten. ASI steht für Abriss, Sanierung und Instandhaltung. Die Gefahrstoffverordnung zusammen mit der TRGS 519 definiert diese Begriffe in Bezug auf Tätigkeiten mit Asbest und asbesthaltigen Materialien. Diese Definitionen stimmen nicht vollständig mit den typischerweise im Bauwesen verwendeten Definitionen der identischen Begriffe überein. Daher ist gerade in der Kommunikation im Bausektor, wo man vor allem mit Asbest in Berührung kommt, Vorsicht geboten. Die Gefahrstoffverordnung mit den spezifischen Auslegungen in der TRGS 519 enthält die aus Gefahrstoffsicht zu beachtenden Regeln.

Neben diesen Regeln sind natürlich auch noch die Vorgaben des Baurechts und des Abfallrechts zu beachten.

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