Das ArbSchG enthält mit § 26 auch eine eigene Strafvorschrift. Danach macht sich strafbar, wer als Arbeitgeber oder als verantwortliche Person einer vollziehbaren Anordnung der Arbeitsschutzbehörde nach § 22 Abs. 3 ArbSchG beharrlich, d. h. wiederholt, zuwiderhandelt oder durch einen Verstoß gegen eine Rechtsverordnung oder eine vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen eine behördliche Anordnung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet.
Der Strafrahmen des § 26 ArbSchG beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
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