Das ArbSchG enthält mit § 26 auch eine eigene Strafvorschrift. Danach macht sich strafbar, wer als Arbeitgeber oder als verantwortliche Person einer vollziehbaren Anordnung der Arbeitsschutzbehörde nach § 22 Abs. 3 ArbSchG beharrlich, d. h. wiederholt, zuwiderhandelt oder durch einen Verstoß gegen eine Rechtsverordnung oder eine vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen eine behördliche Anordnung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet.

Der Strafrahmen des § 26 ArbSchG beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge