Die Arbeitsschutzbehörden haben außerdem das Recht, Betriebsstätten, Geschäfts- und Betriebsräume während der Betriebs- oder Arbeitszeit zu betreten und zu besichtigen, um sie im Hinblick auf die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen zu überprüfen (§ 22 Abs. 2 Satz 1 ArbSchG).

 
Praxis-Beispiel

Betriebsstätten, Geschäfts- und Betriebsräume

Betriebsstätten, Geschäfts- und Betriebsräume sind z. B. Arbeitsplätze in Gebäuden oder im Freien, einschließlich Ausbildungsstätten, Baustellen, Verkaufsstände im Freien im Zusammenhang mit Ladengeschäften.

Dazu gehören auch Lager- oder Nebenräume, Pausen- und Ruheräume, Sanitärräume (Dusch-, Wasch- und Toilettenräume) etc.

 
Achtung

Konkreter Anlass nicht notwendig

Ein konkreter Anlass, insbesondere z. B. der Verdacht eines Verstoßes gegen Arbeitsschutzvorschriften, ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Allerdings schränkt § 22 Abs. 2 Satz 5 ArbSchG das Zutritts- und Besichtigungsrecht ein, wenn die Überprüfung außerhalb der Betriebs- oder Arbeitszeit stattfinden soll oder eine Arbeitsstätte betrifft, die sich in einer Wohnung befindet. In diesen Fällen darf die Arbeitsschutzbehörde nur mit Einverständnis des Arbeitgebers oder zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung tätig werden. Das Zutritts- und Besichtigungsrecht kann auch dann ausgeübt werden, wenn lediglich der durch entsprechende Tatsachen begründete Verdacht besteht, dass in einer Betriebsstätte Personen beschäftigt werden (§ 22 Abs. 2 Satz 7 ArbSchG).

Außerdem sind die Arbeitsschutzbehörden nach § 22 Abs. 2 Satz 2 ArbSchG befugt,

  • Betriebsanlagen, Arbeitsmittel und Persönliche Schutzausrüstungen zu prüfen,
  • Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersuchen,
  • Messungen vorzunehmen,
  • arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren festzustellen und
  • zu untersuchen, auf welche Ursachen ein Arbeitsunfall, eine arbeitsbedingte Erkrankung oder ein Schadensfall zurückzuführen ist.

Sie sind berechtigt, die Begleitung durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person zu verlangen.

Der Arbeitgeber oder die verantwortlichen Personen haben die mit der Überwachung beauftragten Behördenmitarbeiter bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse zu unterstützen. Dazu gehört z. B. die Pflicht, Räume aufzuschließen oder Maschinen an- oder auszuschalten.

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