Nach § 17 Abs. 2 ArbSchG haben die Arbeitnehmer das Recht, sich an die zuständige Behörde zu wenden, um sich zu beschweren und einen Mangel im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz anzuzeigen. Voraussetzungen dafür sind allerdings, dass

  • es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zu gewährleisten, und
  • der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Arbeitnehmern nicht abgeholfen hat.

Für die außerbetriebliche Beschwerde oder Anzeige gilt also nach dem ArbSchG der Ultima-ratio-Grundsatz. Die Arbeitnehmer sind allein schon zur Wahrung des innerbetrieblichen Friedens verpflichtet, sich bei Beschwerden über Mängel im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz zunächst an ihren Arbeitgeber zu wenden. Ausnahmen hiervon sind denkbar, z. B. bei Straftaten des Arbeitgebers oder bei erheblichen Gefahrenlagen, auf die der Arbeitgeber trotz Kenntnis nicht unverzüglich reagiert. Zuständige Behörde wird in den meisten Fällen die Gewerbeaufsicht oder der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, d. h. die Berufsgenossenschaft, sein.

Macht ein Arbeitnehmer aber berechtigt von seinem Beschwerde-/Anzeigerecht Gebrauch, dürfen ihm dadurch keine Nachteile entstehen – z. B. im beruflichen Fortkommen oder bei der Zahlung von Gratifikationen (§ 17 Abs. 2 Satz 2 ArbSchG).

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