Jeder Arbeitnehmer hat nach § 15 Abs. 2 ArbSchG die Pflicht, die Arbeitsmittel und die ihm zur Verfügung gestellte Persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitsmittel

Zu den Arbeitsmitteln gehören nach ArbSchG Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe und Transportmittel. Diese Aufzählung im Gesetz ist nicht abschließend, sondern lediglich beispielhaft.

 
Achtung

Unterweisung

Die Bedeutung und vor allem auch der Inhalt des "bestimmungsgemäßen Gebrauchs" ist Gegenstand der Unterweisung (§ 12 Abs. 1 ArbSchG). Danach muss die Unterweisung nämlich speziell auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich des jeweiligen Arbeitnehmers ausgerichtet sein. Sie muss insbesondere auch dann erfolgen, wenn neue Arbeitsmittel oder eine neue Technologie eingeführt werden.

Neben den Unterweisungen kann der bestimmungsgemäße Gebrauch auch durch andere Weisungen des Arbeitgebers oder von Vorgesetzten sowie z. B. durch Gebrauchsanweisungen, Pläne oder Handbücher konkretisiert werden. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers (§ 106 GewO) umfasst auch das Tragen Persönlicher Schutzausrüstung. Die Weigerung des Arbeitnehmers, seine Persönliche Schutzausrüstung (z. B. Sicherheitsschuhe) zu tragen, kann nach vorheriger Abmahnung eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen, wenn die Anordnung zum Tragen der Schutzausrüstung billigem Ermessen entsprach (LAG Köln, Urteil v. 12.12.2008, 11 Sa 777/08).

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