Mehrere Arbeitgeber, deren Beschäftigte innerhalb oder außerhalb eines Betriebs an einem Arbeitsplatz tätig sind, sind nach § 8 ArbSchG verpflichtet, bei der Durchführung der Arbeitsschutzvorschriften zusammenzuarbeiten. Dazu gehört, sich gegenseitig über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren zu unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren miteinander abzustimmen, soweit es nach der Art der jeweiligen Tätigkeit für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit erforderlich ist.

 
Praxis-Beispiel

Koordination

Die Abstimmung kann z. B. darin bestehen, dass die Arbeitgeber Sicherheitsregeln zur Koordination der Tätigkeit ihrer Beschäftigten vereinbaren oder eine mit entsprechenden Weisungsbefugnissen ausgestattete gemeinsame Aufsichtsperson bestellen.

Außerdem hat der Arbeitgeber, in dessen Betrieb Beschäftigte anderer Arbeitgeber tätig sind, eine Kontrollpflicht (§ 8 Abs. 2 ArbSchG). Er muss sich vergewissern, dass diese Arbeitnehmer von ihren Arbeitgebern jeweils angemessene Anweisungen bezüglich der mit der Arbeit in seinem Betrieb verbundenen Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit erhalten haben. Für die Erfüllung der sich aus dem ArbSchG ergebenden Grundpflichten des Arbeitgebers ist allerdings nicht der Betriebsinhaber, sondern ausschließlich der Arbeitgeber dieser (Fremd-)Arbeitnehmer verantwortlich.

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