"Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten." (§ 7 ArbSchG). In Fällen, in denen Arbeiten nur bei Beachtung bestimmter Schutzmaßnahmen ohne gesundheitliche Beeinträchtigung verrichtet werden können, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Eignung der betreffenden Arbeitnehmer für die Durchführung der vorgesehenen Schutzmaßnahmen bei der Arbeit zu prüfen. Dies betrifft die in der Praxis nicht selten vorkommenden Fälle, dass technische oder organisatorische Maßnahmen des Arbeitsschutzes allein nicht ausreichen, sondern zusätzlich ein bestimmtes sicherheitsgerechtes Verhalten der Arbeitnehmer erforderlich ist.

 
Praxis-Beispiel

Befähigung prüfen

Wenn für eine Tätigkeit der Einsatz einer bestimmten Körperkraft erforderlich ist, um die Schutzanforderungen zu erfüllen, muss sich die Eignungsprüfung auf die physischen Möglichkeiten des eingesetzten Arbeitnehmers erstrecken.

Ist eine bestimmte Hör- oder Sehfähigkeit erforderlich, muss diese abgeprüft werden. Auch die Prüfung der Auffassungsgabe kann erforderlich sein, um zu prüfen, ob der Arbeitnehmer in der Lage ist, die maßgeblichen und angeordneten Schutzmaßnahmen zu erfassen.

Konsequenz: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei der Zuweisung der Arbeit oder der Delegation arbeitsschutzrechtlicher Aufgaben immer auch die individuelle Eignung der Beschäftigten zu berücksichtigen. Ausgewählt werden darf nur, wer zur Beachtung der für die übertragene Verrichtung maßgeblichen Sicherheitsbestimmungen und Schutzmaßnahmen befähigt ist.

 
Achtung

Kein Verzicht auf Schutzmaßnahmen

Die sich aus § 7 ArbSchG ergebende Verpflichtung ist eine sog. "nachrangige Schutzmaßnahme". Das bedeutet, dass der Arbeitgeber nicht etwa berechtigt ist, wegen besonderer Fähigkeiten bestimmter Arbeitnehmer (z. B. besondere Konzentrationsfähigkeit oder Reaktionsgeschwindigkeit) auf (vorrangige) technische Schutzmaßnahmen zu verzichten.

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