Bei Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (und wohl auch des kirchlichen Dienstes) hat der Dienstherr die Pflicht, sie vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in ihren Arbeitsbereichen über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sein können, zu unterrichten (§ 14 Abs. 1 ArbSchG). Eine Unterrichtungspflicht besteht auch hinsichtlich der zur Unfallverhütung und der Verhinderung von Gesundheitsgefahren getroffenen Maßnahmen. § 14 Abs. 1 ArbSchG trägt dem Umstand Rechnung, dass für Arbeitnehmer im öffentlichen (und kirchlichen) Dienst § 81 Abs. 1 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz nicht gilt, der eine entsprechende spezialgesetzliche Pflicht des Arbeitgebers vorsieht.

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