Im Fall der Arbeitnehmerüberlassung trifft die Unterweisungspflicht den Entleiher, in dessen Betrieb die Leiharbeitnehmer tätig werden, nicht den Verleiher (§ 12 Abs. 2 ArbSchG). Auch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) enthält eine dementsprechende Spezialregelung (§ 11 Abs. 6 Satz 2 und 3 AÜG). Darin ist zusätzlich geregelt, dass der Entleiher den Leiharbeitnehmer auch auf die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung hinzuweisen hat. Das ArbSchG verpflichtet den Entleiher ausdrücklich, bei der Durchführung der Unterweisung auf die Qualifikation und Erfahrung der ihm überlassenen Leiharbeitnehmer Rücksicht zu nehmen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG).

 
Achtung

Leiharbeitnehmer

Die Verlagerung der Unterweisungspflicht auf den Entleiher ändert nichts daran, dass der Verleiher als Arbeitgeber für die Erfüllung der sonstigen Arbeitsschutzpflichten verantwortlich bleibt.

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