Der Arbeitgeber muss die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen unterweisen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG). Die Unterweisung muss während der Arbeitszeit der Beschäftigten und angepasst an die individuelle Arbeitssituation durchgeführt werden, d. h., sie muss auf den konkreten Arbeitsplatz und Aufgabenbereich bezogen sein. Art und Umfang der Unterweisung sind im ArbSchG nicht geregelt. Richtschnur ist aber stets der "Empfängerhorizont"; d. h., die Unterweisung muss so angelegt sein, dass der Adressat sie zutreffend erfassen und in sicherheitsgerechtes Verhalten umsetzen kann.

 
Achtung

Sprache der Unterweisung

Dies betrifft insbesondere auch die Sprache, in der die Unterweisung durchgeführt wird. Wenn ein Beschäftigter die deutsche Sprache nicht oder nur eingeschränkt beherrscht bzw. versteht, muss die Unterweisung in einer Sprache erfolgen, die Erfassung und Verständnis sicherstellt.

Die Unterweisung muss mindestens informieren über

  • die arbeitsplatz- bzw. tätigkeitsspezifischen Gefährdungen,
  • die vom Arbeitgeber getroffenen Sicherheitsvorkehrungen und
  • die vom Beschäftigten zu beachtenden Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln.

Die Unterweisung ist nicht nur bei der Einstellung des Beschäftigten notwendig. Sie muss auch bei Veränderungen des Aufgabenbereichs und der Einführung neuer Arbeitsmittel oder Technologien jeweils vor Aufnahme der Tätigkeit durchgeführt werden. Außerdem muss die Unterweisung an die Gefährdungsentwicklung angepasst und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.

 
Achtung

Wiederholungsunterweisungen

Eine Wiederholung der Unterweisung ist nicht nur beim Auftreten neuer Gefährdungen geboten. Sie kann unabhängig davon in regelmäßigen Zeitabständen zur Auffrischung des Gedächtnisses der Beschäftigten notwendig sein.

Die allgemeine Unterweisungspflicht des Arbeitgebers nach § 12 ArbSchG wird durch zahlreiche besondere Informationspflichten mit einem konkreteren, arbeitsplatz-, tätigkeits- oder gefährdungsspezifischen Inhalt ergänzt. Beispielhaft wird auf § 12 BetrSichV, § 14 GefStoffV, § 3 PSA-BV und § 4 LasthandhabV hingewiesen.

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