4.6.1 Unterweisung

Der Arbeitgeber muss die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen unterweisen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG). Die Unterweisung muss während der Arbeitszeit der Beschäftigten und angepasst an die individuelle Arbeitssituation durchgeführt werden, d. h., sie muss auf den konkreten Arbeitsplatz und Aufgabenbereich bezogen sein. Art und Umfang der Unterweisung sind im ArbSchG nicht geregelt. Richtschnur ist aber stets der "Empfängerhorizont"; d. h., die Unterweisung muss so angelegt sein, dass der Adressat sie zutreffend erfassen und in sicherheitsgerechtes Verhalten umsetzen kann.

 
Achtung

Sprache der Unterweisung

Dies betrifft insbesondere auch die Sprache, in der die Unterweisung durchgeführt wird. Wenn ein Beschäftigter die deutsche Sprache nicht oder nur eingeschränkt beherrscht bzw. versteht, muss die Unterweisung in einer Sprache erfolgen, die Erfassung und Verständnis sicherstellt.

Die Unterweisung muss mindestens informieren über

  • die arbeitsplatz- bzw. tätigkeitsspezifischen Gefährdungen,
  • die vom Arbeitgeber getroffenen Sicherheitsvorkehrungen und
  • die vom Beschäftigten zu beachtenden Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln.

Die Unterweisung ist nicht nur bei der Einstellung des Beschäftigten notwendig. Sie muss auch bei Veränderungen des Aufgabenbereichs und der Einführung neuer Arbeitsmittel oder Technologien jeweils vor Aufnahme der Tätigkeit durchgeführt werden. Außerdem muss die Unterweisung an die Gefährdungsentwicklung angepasst und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.

 
Achtung

Wiederholungsunterweisungen

Eine Wiederholung der Unterweisung ist nicht nur beim Auftreten neuer Gefährdungen geboten. Sie kann unabhängig davon in regelmäßigen Zeitabständen zur Auffrischung des Gedächtnisses der Beschäftigten notwendig sein.

Die allgemeine Unterweisungspflicht des Arbeitgebers nach § 12 ArbSchG wird durch zahlreiche besondere Informationspflichten mit einem konkreteren, arbeitsplatz-, tätigkeits- oder gefährdungsspezifischen Inhalt ergänzt. Beispielhaft wird auf § 12 BetrSichV, § 14 GefStoffV, § 3 PSA-BV und § 4 LasthandhabV hingewiesen.

4.6.2 Unterweisung und Leiharbeit

Im Fall der Arbeitnehmerüberlassung trifft die Unterweisungspflicht den Entleiher, in dessen Betrieb die Leiharbeitnehmer tätig werden, nicht den Verleiher (§ 12 Abs. 2 ArbSchG). Auch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) enthält eine dementsprechende Spezialregelung (§ 11 Abs. 6 Satz 2 und 3 AÜG). Darin ist zusätzlich geregelt, dass der Entleiher den Leiharbeitnehmer auch auf die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung hinzuweisen hat. Das ArbSchG verpflichtet den Entleiher ausdrücklich, bei der Durchführung der Unterweisung auf die Qualifikation und Erfahrung der ihm überlassenen Leiharbeitnehmer Rücksicht zu nehmen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG).

 
Achtung

Leiharbeitnehmer

Die Verlagerung der Unterweisungspflicht auf den Entleiher ändert nichts daran, dass der Verleiher als Arbeitgeber für die Erfüllung der sonstigen Arbeitsschutzpflichten verantwortlich bleibt.

4.6.3 Unterrichtung im öffentlichen Dienst und im kirchlichen Dienst

Bei Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (und wohl auch des kirchlichen Dienstes) hat der Dienstherr die Pflicht, sie vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in ihren Arbeitsbereichen über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sein können, zu unterrichten (§ 14 Abs. 1 ArbSchG). Eine Unterrichtungspflicht besteht auch hinsichtlich der zur Unfallverhütung und der Verhinderung von Gesundheitsgefahren getroffenen Maßnahmen. § 14 Abs. 1 ArbSchG trägt dem Umstand Rechnung, dass für Arbeitnehmer im öffentlichen (und kirchlichen) Dienst § 81 Abs. 1 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz nicht gilt, der eine entsprechende spezialgesetzliche Pflicht des Arbeitgebers vorsieht.

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