Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren (§ 6 Abs. 1 ArbSchG). Diese Verpflichtung besteht im Interesse der Transparenz der betrieblichen Arbeitsschutzpolitik. Die Anforderungen an die Dokumentation richten sich nach der Art der Tätigkeit und der Zahl der Beschäftigten. Dokumentiert werden müssen außerdem die Schutzmaßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung, d. h. ihre Wirksamkeit. Wie der Arbeitgeber seiner Dokumentationspflicht im Einzelnen nachkommt, bleibt ihm überlassen.

 
Achtung

Inhalt der Dokumentation

Aus der Dokumentation muss die jeweils aktuelle Situation ersichtlich sein – zumindest für die im Betrieb mit Arbeitsschutz befassten Personen und für die Aufsichtsbehörde. Die Unterlagen müssen aus sich heraus verständlich sein.

Besteht an mehreren Arbeitsplätzen eine gleichartige Gefährdungssituation, muss der Arbeitgeber nicht über jeden einzelnen Arbeitsplatz gesonderte Unterlagen führen. Es ist ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefasste Angaben enthalten (§ 6 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG).

Kleinbetriebe mit weniger als 10 Beschäftigten waren bis 25.10.2013 von der Pflicht zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung befreit (§ 6 Abs. 1 Satz 3). In der neuen Gesetzesfassung wurde das geändert. Danach müssen auch Kleinbetriebe mit bis zu 10 Beschäftigten die Gefährdungsbeurteilungen dokumentieren. Die Herausnahme der Kleinbetriebe aus der Dokumentationspflicht verstieß nach der Rechtsprechung des EuGH gegen die europarechtlichen Vorgaben (EuGH, Urteil v. 7.2.2002, C-5/00).

Außerdem ist der Arbeitgeber verpflichtet, Unfälle zu dokumentieren, "bei denen ein Beschäftigter getötet oder so verletzt wird, dass er stirbt oder für mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeits- oder dienstunfähig wird" (§ 6 Abs. 2 ArbSchG).

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