Der Arbeitgeber muss durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung ermitteln, welche Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich sind (§ 5 ArbSchG). Dies gilt für alle Arbeitsplätze und Tätigkeiten.

Voraussetzung dafür ist, dass sich der Arbeitgeber einen Überblick über die vorhandenen Gefährdungsfaktoren verschafft. Dabei enthält § 5 Abs. 3 ArbSchG eine beispielhafte Aufzählung von Gefährdungsursachen. Danach können sich Gefährdungen insbesondere ergeben durch

  • Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
  • physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
  • Gestaltung, Auswahl und Einsatz von Arbeitsmitteln, v. a. von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen und den Umgang damit,
  • Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
  • unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.

Seit 25.10.2013 regelt das ArbSchG außerdem ausdrücklich, dass sich eine Gefährdung aus psychischen Belastungen ergeben kann (§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG). Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine Klarstellung. Es war bereits vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung unstreitig, dass der Gesundheitsbegriff des ArbSchG nicht nur das Freisein von Krankheit oder Gebrechen umfasst, sondern auch die geistig-seelischen Faktoren, die sich auf die Gesundheit auswirken und die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit stehen.

Die im ArbSchG vorgesehene allgemeine Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung wird ergänzt durch spezielle gefährdungsspezifische Ermittlungs- und Beurteilungspflichten, z. B. beim Umgang mit Arbeitsmitteln (§ 3 BetrSichV) und Gefahrstoffen (§ 7 GefStoffV).

 
Achtung

Gefährdungsbeurteilung

Der Ermittlung der mit der Arbeit verbundenen Gefährdungsfaktoren (Gefährdungsermittlung) muss die Bewertung der festgestellten Gefährdungen im Hinblick auf das von ihnen ausgehende Risiko (Gefährdungsbewertung) folgen. Dies erfordert einen Vergleich der bestehenden Verhältnisse am Arbeitsplatz (Ist-Zustand) mit dem durch das geltende Arbeitsschutzrecht oder dem Stand der Technik, Arbeitswissenschaft und Arbeitsmedizin vorgegebenen Schutzziel (Soll-Zustand). Daran muss sich die Festlegung der zur Beseitigung der Gefährdungen erforderlichen Abhilfemaßnahmen (Gefährdungsabwehr) anschließen.

 
Praxis-Tipp

Branchenbezogene Informationen

Zahlreiche Anbieter, darunter die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, die Arbeitsschutzbehörden der Länder und die Berufsgenossenschaften, bieten Informationsmaterial und Checklisten, i. d. R. branchenbezogen mit Katalogen betriebstypischer Gefährdungen an.

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