Individuelle Schutzmaßnahmen sind gegenüber anderen (objektiven) Maßnahmen nachrangig (§ 4 Nr. 5 ArbSchG).
Nachrang individueller Schutzmaßnahmen
Der Einsatz von Atemschutzmasken, Gehörschutz und Körperschutzcremes ist nachrangig gegenüber präventiven baulichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen, die das Auftreten giftiger Dämpfe, von Lärm oder von hautschädigenden Immissionen verhindern.
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