Der Arbeitgeber hat zunächst allgemeine Grundpflichten, die in § 3 ArbSchG normiert sind. Es ist seine Aufgabe, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Insoweit trifft den Arbeitgeber eine umfassende Handlungspflicht. Diese ist präventionsorientiert, d. h., Vorbeugung geht einer Reaktion vor.

Was unter dem Begriff "erforderliche Maßnahmen" zu verstehen ist, definiert das ArbSchG nicht. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff wird aber in verschiedenen Verordnungen konkretisiert.

 
Praxis-Beispiel

Konkretisierung in Verordnungen

Die PSA-Benutzungsverordnung konkretisiert die erforderlichen Maßnahmen bei der Bereitstellung von Persönlichen Schutzausrüstungen.

Die Lastenhandhabungsverordnung konkretisiert die erforderlichen Maßnahmen bei der manuellen Handhabung von Lasten.

Der Arbeitgeber ist nach dem ArbSchG aber nicht nur verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen: Er muss diese Maßnahmen vor allem auch auf ihre Wirksamkeit kontrollieren.

Außerdem ist er verpflichtet, die getroffenen und auf ihre Wirksamkeit hin kontrollierten Maßnahmen mit dem Ziel stetiger Verbesserung an veränderte Gegebenheiten anzupassen.

Veränderte Gegebenheiten können z. B. sein:

  • eine geänderte Gefahrenbeurteilung, die sich aufgrund neuer Erkenntnisse ergibt;
  • bessere Schutzmöglichkeiten aufgrund der sich weiter entwickelnden Technik;
  • Änderungen der Belastungsfähigkeit einzelner Beschäftigter aufgrund von gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Die Arbeitgeberpflichten im Arbeitsschutz sind also dynamisch. Der Arbeitsschutz vollzieht sich nach dem europäischen Vorbild aus der Arbeitsschutzrahmenrichtlinie auch nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers in einem fortlaufenden Verbesserungs- und Anpassungsprozess.

Der Arbeitgeber muss zur Planung und Durchführung dieser Maßnahmen für eine geeignete Organisation sorgen und die erforderlichen Mittel bereitstellen und dabei die konkrete Art der Tätigkeiten und die Zahl seiner Beschäftigten berücksichtigen.

 
Praxis-Beispiel

Erforderliche Mittel

Dazu gehören die Mittel für die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt.

Dazu können aber auch Mittel gehören, die für den Einsatz betriebsfremder Experten/Berater benötigt werden, z. B. um die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung sicherzustellen.

 
Achtung

Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen

Die Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen muss grundsätzlich der Arbeitgeber tragen. § 3 Abs. 3 ArbSchG regelt ausdrücklich, dass die Kosten nicht auf die Arbeitnehmer abgewälzt werden dürfen. Ausnahmsweise ist allerdings die Vereinbarung einer Kostenbeteiligung zulässig, z. B.

  • wenn die zur Verfügung gestellte Persönliche Schutzausrüstung über die gesetzlichen Pflichten hinausgeht,
  • dem Arbeitnehmer einen Vorteil bringt (z. B. erlaubte Privatnutzung von Sicherheitsschuhen) und
  • der Arbeitnehmer frei entscheiden kann, ob er diesen Vorteil in Anspruch nehmen will.

Dies kommt in der Praxis häufiger im Zusammenhang mit der Anschaffung von Bildschirmbrillen vor.

Die Verpflichtungen des Arbeitgebers sind allerdings durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt. Dazu gehört u. a. die wirtschaftliche Zumutbarkeit einer Maßnahme, z. B. soweit es um neueste sicherheitstechnische Erkenntnisse geht, die das gängige Schutzniveau des Arbeitsschutzrechts übertreffen.

Die innerbetriebliche Arbeitsschutzorganisation muss an die Größe des Betriebs und das dort vorhandene individuelle Gefährdungspotenzial angepasst sein. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine geeignete Aufbau- und Ablauforganisation zu schaffen. Er muss dafür sorgen, dass die Arbeitsschutzmaßnahmen soweit erforderlich bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können (§ 3 Abs. 2 ArbSchG). Eine Möglichkeit, diese Verpflichtung zu erfüllen, ist die Implementierung eines Arbeitsschutzmanagementsystems.

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