"Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge hat der Arzt oder die Ärztin die Vorschriften dieser Verordnung einschließlich des Anhangs zu beachten und die dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechenden Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Vor Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge muss er oder sie sich die notwendigen Kenntnisse über die Arbeitsplatzverhältnisse verschaffen. Vor Durchführung körperlicher oder klinischer Untersuchungen hat der Arzt oder die Ärztin deren Erforderlichkeit nach pflichtgemäßem ärztlichen Ermessen zu prüfen und den oder die Beschäftigte über die Inhalte, den Zweck und die Risiken der Untersuchung aufzuklären. Untersuchungen nach Satz 3 dürfen nicht gegen den Willen des oder der Beschäftigten durchgeführt werden. Der Arzt oder die Ärztin hat die ärztliche Schweigepflicht zu beachten." (§ 6 Abs. 1 ArbMedVV)

Bei Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist der Arzt verpflichtet (§ 6 Abs. 1), die Vorschriften der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge einschließlich des Anhangs und die dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechenden Regeln und Erkenntnisse zu beachten. Für die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge haben die Berufsgenossenschaften Regeln aufgestellt, die BG-Grundsätze. Sie sollen dem Arzt auch weiterhin Orientierungshilfen zu Untersuchungsinhalten und zum Untersuchungsumfang bieten. Bei der Überprüfung der BG-Grundsätze[1] müssen die Anforderungen an ein kohärentes Regelwerk im Arbeitsschutz berücksichtigt werden.

Weiter ist der Arzt verpflichtet (§ 6 Abs. 1 Satz 2 ArbMedVV), sich vor der Durchführung einer arbeitsmedizinischen Vorsorge die notwendigen Kenntnisse über die Arbeitsplatzverhältnisse zu verschaffen. Dabei muss er im Rahmen einer Arbeitsanamnese alle Arbeitsbedingungen und arbeitsbedingten Gefährdungen einfließen lassen. Diese Vorschrift entspricht § 3 Abs. 2 Satz 3 ArbMedVV, der den Arbeitgeber zu entsprechenden Auskünften verpflichtet. Die geforderte Aufklärung des oder der Beschäftigten über die Untersuchungsinhalte und den Untersuchungszweck unterstreicht den Charakter der arbeitsmedizinischen Vorsorge als individuelles Beratungsinstrument. Dazu gehört auch, dass der Arzt die zu untersuchende Person über die Folgen der jeweiligen Vorsorge aufklären muss (§ 6 Abs. 3 ArbMedVV).

Zitat

Biomonitoring[2] ist Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge, soweit dafür arbeitsmedizinisch anerkannte Analyseverfahren und geeignete Werte zur Beurteilung zur Verfügung stehen. Biomonitoring darf nicht gegen den Willen der oder des Beschäftigten durchgeführt werden. Impfungen sind Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge und den Beschäftigten anzubieten, soweit das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist. Satz 3 gilt nicht, wenn der oder die Beschäftigte bereits über einen ausreichenden Immunschutz verfügt.[3]

Biomonitoring muss vom Arzt nicht in jedem Fall durchgeführt werden. Er kann im Einzelfall davon absehen, wenn lediglich geringe Expositionen in Höhe der üblichen Exposition der Allgemeinbevölkerung vorhanden sind. Biomonitoring kann wertvolle Hinweise auf die innere Belastung der untersuchten Person geben und ermöglicht auch Rückschlüsse auf die Belastung von weiteren Beschäftigten.

 
Achtung

Impfangebot

Das Impfangebot – bislang nur für die Pflichtvorsorge im Anhang Teil 2 Abs. 1 Satz 2 vorgesehen – wird aus dem Anhang in den Paragrafenteil verlagert und damit zugleich auf alle Arten der Vorsorge ausgedehnt (ArbMedVV 2013).

Hinweise zu Einschränkungen: Im Arbeitsschutz existiert keine Impfpflicht, Beschäftigte müssen in die Impfung einwilligen, eine Impfung kann daher nur angeboten werden. Das Impfangebot und damit die Impfung beschränkt sich auf Fälle, in denen das Infektionsrisiko der Beschäftigten tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist.

Zitat

Der Arzt oder die Ärztin hat

  1. das Ergebnis sowie die Befunde der arbeitsmedizinischen Vorsorge schriftlich festzuhalten und den oder die Beschäftigte darüber zu beraten,
  2. dem oder der Beschäftigten auf seinen oder ihren Wunsch hin das Ergebnis zur Verfügung zu stellen sowie
  3. der oder dem Beschäftigten und dem Arbeitgeber eine Vorsorgebescheinigung darüber auszustellen, dass, wann und aus welchem Anlass ein arbeitsmedizinischer Vorsorgetermin stattgefunden hat; die Vorsorgebescheinigung enthält auch die Angabe, wann eine weitere arbeitsmedizinische Vorsorge aus ärztlicher Sicht angezeigt ist.

Diese Vorgaben in § 6 Abs. 3 ArbMedVV übernehmen die gängigen Vorschriften, um ärztliche Aufzeichnungen zu dokumentieren und um Bescheinigungen für die untersuchte Person auszustellen. Die ärztliche Schweigepflicht bleibt unberührt. Die geltenden Vorschriften zur Übermittlung des Untersuchungsergebnisses an den Arbeitgeber werden zusammengefasst. Der untersuchten Person steht es frei, selbst das Ergebnis von Angebotsvorsorge sowie Wunschvorsorge an den Arbeitgeber weiterzuleiten. Bei Vorliegen von gesundheitlichen Bedenken löst dies ...

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