Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ist die Rechtsgrundlage für die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge in der betrieblichen Praxis: In 6 Fachverordnungen wird verpflichtend Bezug genommen.

 
Achtung

Arbeitssicherheitsgesetz

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge lässt arbeitsmedizinische Präventionsmaßnahmen nach dem Arbeitssicherheitsgesetz unberührt!

Zur Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit hat die EU vielfältige Anstrengungen unternommen. Die Grundzüge der präventivmedizinischen Überwachung wurden in Art. 4 der Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie (89/391/EWG) vorgegeben, die in § 11 Arbeitsschutzgesetz umgesetzt wurden. Das Arbeitsschutzgesetz enthält neben dem Gentechnikgesetz die Ermächtigung für die ArbMedVV, die damit denselben Stellenwert hat wie z. B. die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) oder die Baustellenverordnung (vgl. Abb. 1).

 

Abb. 1: Rechtsgrundlagen für die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

Zudem hat Deutschland das Übereinkommen 161 der Internationalen Arbeitsorganisation (International Labour Organization – ILO) über die betriebsärztlichen Dienste ratifiziert, das am 17.2.1988 in Kraft getreten ist. Es verlangt die Einrichtung von betriebsärztlichen Diensten und weist ihnen den Gefahren des Betriebes entsprechend Aufgaben zu.

Das Arbeitsschutzgesetz legt die Grundpflichten des Arbeitgebers für den Arbeitsschutz der Beschäftigten in seinem Betrieb fest. Eine der Grundpflichten des Arbeitgebers ist es, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu sichern und zu verbessern. Eine wesentliche Voraussetzung dafür ist die Kenntnis der Arbeitsabläufe, der Arbeitsmittel und der Anforderungen, um die Schutzmaßnahmen zur sicheren Beschäftigung der Arbeitnehmer festzulegen.

Zudem muss sich der Arbeitgeber durch Betriebsarzt oder Betriebsärztin und Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten lassen (Arbeitssicherheitsgesetz) und die Vorschriften zur arbeitsmedizinischen Vorsorge beachten.

Die ArbMedVV enthält die allgemeinen, aber auch die besonderen Anforderungen für die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Sie wurde aufgrund der §§ 18 und 19 Arbeitsschutzgesetz und § 30 Absatz 2 Nr. 9 Gentechnikgesetz erlassen.

Erkrankungen durch beruflich bedingte Einwirkungen können in Deutschland als Berufskrankheit anerkannt werden. Neben den persönlichen Belastungen der Beschäftigten in diesen Fällen haben die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, Ausgaben im 2-stelligen Milliardenbereich pro Jahr zu verzeichnen.[1] Die hierbei entstehenden Nachteile zu mindern ist zentrales Anliegen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.

[1] Vgl. "Aufwendungen der Unfallversicherungsträger nach Kontengruppen" im aktuellen Bericht der Bundesregierung über den Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und über das Unfall- und Berufskrankheitengeschehen in der Bundesrepublik Deutschland.

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