Das ASiG wendet sich wie das gesamte Arbeitsschutzrecht in der Hauptsache an den Arbeitgeber. Er muss dafür sorgen, dass es einen ASA gibt und kann Organisation, Durchführung und Dokumentation der ASA-Arbeit an eine geeignete Person übertragen (analog zur Pflichtenübertragung nach § 13 Abs. 2 ArbSchG). Häufig ist das eine Führungskraft (Personalleitung, Betriebsleitung) oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Im letzteren Fall, der häufig vorkommt, sollte darauf geachtet werden, dass auch dann, wenn nicht der Arbeitgeber oder eine seiner Führungskräfte die ASA organisiert, die Verantwortung für die ASA-Arbeit doch bei ihm bleibt. Praktisch bedeutet das, dass Themen und Sitzungsinhalte mit dem Unternehmer bzw. seinem ASA-Vertreter abgestimmt werden sollten.

Selbstverständlich haben alle an der ASA-Arbeit Beteiligten die Möglichkeit, Themen einzubringen und mindestens eine Stellungnahme des Unternehmers dazu zu bekommen.

Manche Unternehmen erstellen für die Aufgabenwahrnehmung innerhalb des ASA eine Geschäftsordnung. Wenn solche Vereinbarungen getroffen werden, muss aber darauf geachtet werden, dass sie nicht in Widerspruch zu grundlegenden Arbeitsschutzbestimmungen geraten. Im Vordergrund steht, dass der Arbeitgeber seinen Fürsorgepflichten nachkommt und die grundlegenden Anforderungen nach Arbeitssicherheitsgesetz, Arbeitsschutzgesetz und DGUV-V 1 einhält. Der Arbeitsschutzausschuss hat eine beratende Funktion, Entscheidungen muss in letzter Konsequenz der Arbeitgeber treffen. Wenn z. B. ein wesentliches Arbeitsschutzthema, wie die Art der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung, im Arbeitsschutzausschuss kontrovers diskutiert wird, darf das nicht dazu führen, dass keine Gefährdungsbeurteilung stattfindet. Solche Fragen können also nicht in irgendeiner Form an Voten des ASA geknüpft werden.

 
Achtung

Wenn es Probleme gibt ...

Wenn es innerhalb eines ASA zu gravierenden Meinungsverschiedenheiten über Themen, Ergebnisse oder die ASA-Organisation selbst kommt, liegen arbeitsschutzrelevante Entscheidungen so oder so in erster Linie beim Arbeitgeber. Wenn andere Beteiligte der Auffassung sind, dass dieser auf diese Weise seinen Fürsorgepflichten nicht ausreichend nachkommt oder die Arbeitnehmervertretung im Rahmen der Mitbestimmungspflicht nicht ausreichend berücksichtigt wurde, ist das im Einzelfall arbeitsrechtlich zu klären.

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