3.1 Besetzung des ASA

Nach § 11 ASiG nehmen am ASA teil:

  • Arbeitgeber oder ein von ihm Beauftragter: Da der Arbeitgeber die Hauptverantwortung im Arbeitsschutz trägt, ist seine Teilnahme und Mitgestaltung der ASA-Arbeit absolut unverzichtbar. Wer im Einzelfall diese Aufgabe wahrnimmt, ist abhängig davon, auf welcher Ebene der ASA angesiedelt ist (s. Abschn. 2.1). Während in kleineren Unternehmen oder Einheiten durchaus der Chef oder Abteilungsleiter persönlich die ASA-Sitzungen leitet, wird es in größeren Unternehmen kaum der Geschäftsführer oder Vorstandsvorsitzende sein, sondern eben "ein von ihm Beauftragter". Diese Person muss betrieblich entscheidungsbefugt auf der Ebene sein, auf der der ASA arbeitet. Schließlich müssen die im ASA beratenen Arbeitsschutzfragen in die betrieblichen Entscheidungen einbezogen und durch solche umgesetzt werden, damit die Arbeit einen Sinn macht und der Arbeitgeber auf diesem Weg seiner Fürsorgepflicht im Arbeitsschutz nachkommt.
  • 2 vom Betriebsrat bestimmte Betriebsratsmitglieder: Sinnvoll ist, dass kontinuierlich dieselben Betriebsratsmitglieder teilnehmen. Letztlich ist die Auswahl aber der Beschäftigtenvertretung überlassen.
  • Betriebsärzte,
  • Fachkräfte für Arbeitssicherheit,
  • Sicherheitsbeauftragte nach § 22 SGB VII.

Diese Funktionsträger sind eindeutig bezeichnet, aber ohne nähere Angaben zur Anzahl oder Auswahl. In kleineren Betrieben sind meist alle genannten Funktionsträger im ASA beteiligt. In größeren Betrieben liegt es im Ermessen des Unternehmens zu entscheiden, welche und wie viele Vertreter teilnehmen.

 
Praxis-Beispiel

ASA-Sitzung – und keiner nimmt teil?

So schlimm kommt es meist nicht. Aber viele betriebliche Praktiker kennen die Situation: Der Termin ist bekannt, die Einladungen sind rausgegangen, doch es erscheinen nur wenige der Beteiligten.

Dass eine ASA-Sitzung ohne den Vertreter des Arbeitgebers stattfindet, sollte die absolute Ausnahme sein. Wenn aus der Dokumentation hervorgeht, dass regelmäßig "nur" andere Funktionsträger im ASA mitwirken, wirft das ein schlechtes Licht auf die Arbeitsschutzkultur des Unternehmens.

Oft sind es scheinbar unaufschiebbare betriebliche Gründe, die z. B. Führungskräfte davon abhalten, an der ASA-Sitzung teilzunehmen. Unregelmäßige und geringe Teilnahme an ASA-Sitzungen führen unvermeidlich zu aufgeschobenen Entscheidungen, stockenden Prozessen und sinkender Motivation bei allen Beteiligten. Das ist z. B. dann der Fall, wenn in jeder Sitzung dieselben Themen besprochen werden, weil immer wieder Teilnehmer dazukommen, die nicht auf dem aktuellen Stand sind. Wenn die ASA-Arbeit straff und gut strukturiert abläuft, sollte es möglich sein, dass alle Teilnehmer regelmäßig dabei sind und nötige Entscheidungen zeitnah getroffen werden.

Es ist der Arbeitgeber, der damit konfrontiert werden muss, wenn die ASA-Arbeit ineffektiv wird oder zum Erliegen kommt. Schriftliche Pflichtenübertragungen können dazu beitragen, dass Führungskräfte ihre Arbeitsschutz(ausschuss)pflichten ausreichend wahrnehmen – und wenn es über das Protokoll gehen muss, wenn wirklich mal etwas der Teilnahme im Weg steht.

 
Wichtig

Weitere Funktionsträger im ASA

In manchen Branchen/Unternehmen ist es üblich, dass weitere Funktionsträger, wie

  • Schwerbehindertenbeauftragte,
  • Suchtbeauftragte,
  • QM-Beauftragte,
  • Hygienefachkräfte,
  • Brandschutzbeauftragte,

Mitglieder des ASA sind. Eine konkrete Regelung gibt es dazu im Arbeitsschutzrecht nicht. Das Unternehmen entscheidet also eigenständig darüber, wer ergänzend zur gesetzlichen Regelung regelmäßig teilnehmen soll. Dabei kann es problemlos auch so gehandhabt werden, dass weitere Funktionsträger nur nach Bedarf dazukommen.

 
Wichtig

Wie groß sollte ein ASA sein?

Dazu gibt es keine Vorgabe. ASA-Arbeit kann gut oder weniger gut ablaufen, unabhängig davon, ob nur eine kleine Runde mit der Minimalbesetzung von 5–6 Beteiligten zusammentritt, oder ob durch teilnehmende Führungskräfte und weitere Funktionsträger eine größere Runde die Arbeitsschutzfragen des Unternehmens bearbeitet. Wichtig ist nur, dass die Sitzung in Inhalten, Struktur und Organisation stimmig auf Größe und Zusammensetzung des Unternehmens angepasst ist (s. Abschn. 3.3).

3.2 Aufgabenverteilung

Das ASiG wendet sich wie das gesamte Arbeitsschutzrecht in der Hauptsache an den Arbeitgeber. Er muss dafür sorgen, dass es einen ASA gibt und kann Organisation, Durchführung und Dokumentation der ASA-Arbeit an eine geeignete Person übertragen (analog zur Pflichtenübertragung nach § 13 Abs. 2 ArbSchG). Häufig ist das eine Führungskraft (Personalleitung, Betriebsleitung) oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Im letzteren Fall, der häufig vorkommt, sollte darauf geachtet werden, dass auch dann, wenn nicht der Arbeitgeber oder eine seiner Führungskräfte die ASA organisiert, die Verantwortung für die ASA-Arbeit doch bei ihm bleibt. Praktisch bedeutet das, dass Themen und Sitzungsinhalte mit dem Unternehmer bzw. seinem ASA-Vertreter abgestimmt werden sollten.

Selbstverständlich haben alle an der ASA-Arbeit Beteiligten die Möglichkeit, The...

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