Allgemeiner Geltungsbereich dieser Richtlinie

 

(1) Der Rat erläßt auf der Grundlage eines auf Artikel 118a des Vertrages beruhenden Vorschlags der Kommission Einzelrichtlinien, unter anderem für die im Anhang aufgeführten Bereiche.

 

(2) Diese Richtlinie und – unbeschadet des Verfahrens nach Artikel 17 für technische Anpassungen – die Einzelrichtlinien können nach dem Verfahren des Artikels 118a des Vertrages geändert werden.

 

(3) Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten uneingeschränkt für alle Bereiche, die unter die Einzelrichtlinien fallen; gegebenenfalls bestehende strengere bzw. spezifische Bestimmungen in diesen Einzelrichtlinien bleiben unberührt.

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