Von einem Unternehmen wird derzeit weder vom Gesetzgeber noch von seinem Unfallversicherungsträger die Anwendung eines Arbeitsschutzmanagements explizit gefordert. Betrachtet man allerdings die Forderungen des Arbeitsschutzgesetzes an einen Arbeitgeber, so wird deutlich, dass die Kernpunkte eines Arbeitsschutzmanagements direkt und die ihm zugrundeliegende Strategie indirekt gefordert werden:

  • Das Arbeitsschutzgesetz geht von einem zeitgemäßen, präventiven Arbeitsschutzverständnis aus (v. a. § 5 ArbSchG).
  • Es verpflichtet den Arbeitgeber, die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen "zu treffen" – also zu ermitteln, zu planen und umzusetzen, sie "auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen" und erforderlichenfalls "anzupassen" – also zu korrigieren oder zu verbessern (§ 3 Abs. 1 ArbSchG).
  • Der Arbeitgeber muss für die Umsetzung des Arbeitsschutzes "eine geeignete Organisation" aufbauen, die "erforderlichen Mittel bereitstellen" und Sicherheit und Gesundheit (heute zählt hier zunehmend auch die Gesundheitsförderung) in die betrieblichen Führungsstrukturen einbinden (§ 3 Abs. 2 ArbSchG), z. B. durch die Auswahl und Beauftragung geeigneter Führungskräfte (§ 7 ArbSchG), die Übertragung von Unternehmerpflichten (§ 13 ArbSchG) etc.

Der nationale "Leitfaden für Arbeitsschutzmanagementsysteme" (NLA) ist ein von allen im Arbeitsschutz relevanten Gruppen (BMAS, Arbeitsschutzbehörden der Länder, Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, Sozialpartner) autorisierter Bezugsstandard, besitzt damit einen "normativen" Charakter und ist als wichtige Empfehlung des Gesetzgebers sowie der Unfallversicherungsträger zu betrachten. Die Kernforderungen des NLA entsprechen heute auch den wesentlichen Inhalten der bg-lichen und behördlichen Systemkontrolle (siehe LASI-Leitfaden LV 54).

Ergänzend zu diesen indirekten Forderungen erwarten und fordern immer mehr Kunden von ihren Auftragnehmern einen nachweisbar wirksamen Arbeitsschutz bzw. ein intaktes Arbeitsschutzmanagement. Ein Beispiel dafür ist die petro-chemische Industrie. Hier verlangen die Unternehmen von ihren Kontraktoren den Nachweis eines wirksamen Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltschutz-Managementsystems (SGU) i. d. R. entsprechend dem AMS-Standard "Sicherheits-Certifikat-Contraktoren (SCC)" bzw. "Sicherheits-Certifikat-Personaldienstleister (SCP)". Solche indirekten Effekte resultieren auch aus dem erweiterten Blickwinkel der aktuellen Normen für Managementsysteme (insbesondere der DIN ISO 9.001). Hier werden verstärkt die vorgelagerten Geschäftsbeziehungen sowie die Zusammenarbeit mit Dienstleistern und insbesondere Kontraktoren (Dienstleister, die ihre Leistung schwerpunktmäßig auf dem Gelände des Kunden erbringen) betrachtet.

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