(Noch) eine Seltenheit – Büroarbeitsplätze für Lehrer

Was im Ausland übliche Praxis ist, hat an deutschen Schulen noch Entwicklungspotenzial: Schreibtischarbeitsplätze für Lehrkräfte in dafür vorgesehenen Räumen. Hierzulande hat eine Klasse einen festen Unterrichtsraum, während die Lehrer von Raum zu Raum wechseln. Während in den Grundschulen die meisten Lehrer eine eigene Klasse und damit dort wenigstens ein verschließbares Pult und Schrankraum für Material haben, mussten die Kollegen in weiterführenden Schulen lange mit einem Sitzplatz am Konferenztisch und dem Ablagefach im Lehrerzimmer zufrieden sein. In Zeiten von ausgeweiteten Unterrichtszeiten und elektronischen Unterrichtsmaterialien ist aber ein regelgerechter Büro- bzw. Bildschirmarbeitsplatz erforderlich, damit Lehrkräfte ihre Arbeitszeit auch in Freistunden effektiv nutzen und gesundheitsverträglich arbeiten können. Daher sollten an jeder Schule Lehrerarbeitsräume mit geeigneter Ausstattung in störungsarmen Räumen zur Verfügung stehen, die wechselnd nach Bedarf genutzt werden können. Die Anzahl ist dabei abhängig von Art, Größe und Organisation der Schule (s. dazu Abschn. 3.3 DGUV-R 102-601).

 
Wichtig

Private Arbeitsmittel

Viel häufiger als in anderen Branchen arbeiten Lehrkräfte mit privaten Arbeitsmitteln – gerade im EDV-Bereich. Weil es an modern ausgestatteten Bildschirmarbeitsplätzen für Lehrkräfte mangelt und Gelder für EDV-Ausstattung an Schulen immer in erster Linie für die Ausstattung von EDV-Räumen zu Lehrzwecken fließen, beschaffen sich technikaffine Lehrer sehr häufig auf eigene Kosten geeignete EDV-Endgeräte, i. d. R. Laptops oder Tabletrechner, die mobil im Unterricht und bei außerunterrichtlichen Tätigkeiten eingesetzt werden können.

Zwar gehen sowohl Schulträger als auch die zuständigen Länderbehörden als Dienstherr der Lehrkräfte selbstverständlich davon aus, dass sie in keiner Weise für privat beschaffte und betriebene Geräte zuständig sind. Trotzdem sind es Arbeits- und damit versicherte Tätigkeiten, die daran ausgeführt werden. Solange also der Einsatz solcher privaten Geräte geduldet bzw. nicht untersagt wird, müssen ihr Gebrauch in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt und ggf. Maßnahmen für auftretende Probleme gefunden werden.

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