Die Lagerung von Treibstoffen und Gasen muss den Vorgaben der TRGS 510 entsprechen.

Maßnahmen

I. d. R. ist für die Lagerung von Treibstoff und Brenngasen ein separater Raum erforderlich. Optimal ist z. B. ein zugelassener Lagerbehälter für brennbare Stoffe (belüftet, abschließbar, ggf. mit Auffangeinrichtung für Flüssigkeiten), aber auch ein anderer Raum (z. B. eine nicht anderweitig verwendete Garage) kann, entsprechend hergerichtet, geeignet sein. In einem anderweitig genutzten Arbeitsraum (z. B. einer Werkstatt) können brennbare Stoffe nur in sehr geringen Mengen oder gar nicht gelagert werden (z. B. nur die in Gebrauch befindliche Gasflasche bzw. nur bis zu 10 l Benzin).

Unproblematisch ist die Lagerung von nicht leicht bzw. extrem entzündlichen Stoffen wie Schmieröle, die auslaufgeschützt in einem geeigneten Schrank oder Wanne auch am Arbeitsplatz gelagert werden dürfen

Außerdem ist für alle kennzeichnungspflichtigen Gefahrstoffe erforderlich:

  • Aufnahme im Gefahrstoffverzeichnis,
  • Erstellung von Betriebsanweisungen,
  • Unterweisung der Beschäftigten.
 
Wichtig

Abgasemissionen

Wenn intensiv mit handgeführten Maschinen mit Verbrennungsmotor gearbeitet wird, kann es zu einer erheblichen Exposition gegenüber den Abgasen kommen. Ob und wann dabei ein kritischer Punkt erreicht wird, an dem eine Gesundheitsbelastung nicht auszuschließen ist, hängt von vielen Einflussfaktoren wie Einsatzdauer, Einsatzbedingungen, verwendete Maschinen und persönliche Disposition ab und ist nicht pauschal festzulegen. Abschn. 3.7.5 DGUV-R 114-610 schreibt jedoch vor, dass im Sinne der grundsätzlichen Substitutionspflicht im Gefahrstoffbereich handgeführte Maschinen ausschließlich mit schadstoffreduziertem Spezialbenzin zu betreiben sind, das am Markt zur Verfügung steht und deutlich geringere Emissionswerte erzielt.

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