Zusammenfassung

 
Überblick

Gemessen an der vergleichsweise geringen Zahl von Beschäftigten in abwassertechnischen Anlagen und an der überschaubaren Unfallquote ist die Regelungsdichte recht hoch. Gründe dafür sind die spezifischen Risiken, die zu schweren und tödlichen Unfällen führen können, z. B. Einstiegsarbeiten in umschlossenen Räumen abwassertechnischer Anlagen, Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen, Arbeiten im Straßenverkehr oder Arbeiten am und auf dem Wasser. Dass diese Risiken in der Praxis nur selten zu Unfällen führen, hat sicherlich auch mit den veränderten Arbeitsbedingungen in abwassertechnischen Anlagen zu tun: Automatisierte Arbeitsverfahren und weniger Handarbeit führen dazu, dass weniger Beschäftigte den genannten Risiken ausgesetzt sind. Die geringe Zahl der Beschäftigten in abwassertechnischen Anlagen wirkt sich allerdings auch wieder auf die Arbeitsbedingungen aus, weil viele Tätigkeiten allein verrichtet werden und es schwierig sein kann, personalintensive Sicherheitsmaßnahmen umzusetzen. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die spezifischen Arbeitsschutzanforderungen in abwassertechnischen Anlagen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung
  • DGUV-V 21 "Abwassertechnische Anlagen"
  • DGUV-R 103-602 "Branche Abwasserentsorgung"
  • DGUV-R 103-003 "Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen"
  • TRBA 220 "Sicherheit und Gesundheit bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in abwassertechnischen Anlagen"

1 Abwassertechnische Anlagen: Definition

Abwassertechnische Anlagen (Abb. 1) sind gemäß § 2 DGUV-V 21 sämtliche Einrichtungen zur

  • Abwasserableitung,
  • Abwassersammlung,
  • Abwasserspeicherung,
  • Abwasserbehandlung,
  • Faulgasgewinnung,
  • Faulgaslagerung,
  • Faulgasverwendung und
  • Schlammbehandlung.

Dabei umfasst der Begriff Abwasser

  • Schmutzwasser (= durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändertes Wasser) und
  • Niederschlagswasser (= von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließendes und gesammeltes Wasser).

Abb. 1: Großklärwerk (Teilansicht), im Vordergrund die Schlammbehandlung mit Gasspeicherbehälter

2 Branchenübersicht

Der gesamte Bereich der abwassertechnischen Anlagen wird in den geltenden Unfallverhütungsvorschriften als Ganzes betrachtet. Das ist sinnvoll, weil die Arbeitsbedingungen weitgehend ähnlich sind. Praktisch fallen die abwassertechnischen Anlagen z. B. einer Kommune oder eines Kommunalverbandes aber häufig in verschiedene Verantwortungsbereiche. Das kann u. U. Folgen in der gesetzlichen Unfallversicherung haben.

Die Ortsentwässerung (also das gesamte Kanalnetz mit Schmutz- und Misch- oder Niederschlagswasserkanälen sowie den dazugehörigen Einrichtungen wie Pumpwerke, Druckleitungen, Düker, Kaskaden, Regenrückhaltebecken usw.) wird in den allermeisten Fällen von den Kommunen oder Kommunalverbänden betrieben, die dafür entweder eigene Kolonnen haben oder die anfallenden Arbeiten ganz oder teilweise von Fachfirmen erledigen lassen.

Die Kläranlagen befinden sich ebenfalls meistens nach wie vor in öffentlicher Hand, haben aber oft andere Betreiber als das Kanalnetz. Typisch sind Abwasserverbände, die regional in größeren Gebieten (oft an Flussläufen) die Abwasserreinigung übernommen haben. Private Betreiber von Kläranlagen für öffentliche Abwässer sind eher selten. Allerdings unterhalten Großfirmen auf ihren Grundstücken zum Teil ebenfalls in erheblichem Umfang abwassertechnische Anlagen, sowohl Kanalnetze als auch eigene, z. T. speziell ausgelegte Kläranlagen.

In der Folge gehören Arbeiten in abwassertechnischen Anlagen in den Zuständigkeitsbereich unterschiedlicher Unfallversicherungsträger – v. a. die Unfallversicherungen der öffentlichen Hand, die BG der Gas-, Fernwärme- und Wasserwirtschaft (BGFW) für die in diesem Bereich tätigen Privatunternehmen, und die Bau-BG, die mit bestimmten Tiefbauarbeiten betroffen ist.

3 Allgemeine Grundlagen des Arbeitsschutzes

Grundlegende Sicherheitsanforderungen für Bau und Betrieb von abwassertechnischen Einrichtungen regelt die DGUV-V 21 (DGUV-V 22). Für den praktischen Einsatz werden die Vorgaben in der DGUV-R 103-602 "Branche Abwasserentsorgung" konkretisiert. Die darin enthaltenen Vorgaben werden hier im Überblick wiedergegeben. Natürlich gibt es eine Fülle über die Unfallverhütungsvorschrift hinausgehender Gestaltungsvorschriften im Abwasserbereich, die besonders bei Neu- und Umbauten zu berücksichtigen sind.[1] Darüber geben i. d. R. die hinzugezogenen Fachplaner Auskunft.

[1] Z. B. DWA-Arbeitsblätter der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V.

3.1 Verkehrswege

Vorgaben für Verkehrswege gemäß § 5 DGUV-V 22:

  • Sie müssen befestigt, ohne Stolperstellen, auch bei Nässe sicher begehbar sein.
  • Mindestbeleuchtung:

    • in Gebäuden:
    • 50 lx für Personenverkehr,
    • 150 lx im Bereich von Absätzen und Stufen,
    • 100 lx für Personen und Fahrzeuge.
    • im Freien:

      • 5 lx für Wege,
      • 50 lx für Toranlagen.
  • Durchgänge müssen mind. 2,1 m lichte Höhe aufweisen und 0,6 m breit sein, bei Transport von Lasten 1,25 m.
  • Bei Höhenunterschieden von mehr als 0,3 m sind Treppen oder Rampen vorzusehe...

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