Der Betrieb von abwassertechnischen Anlagen verlangt es, dass Beschäftigte Arbeiten in i. d. R. abgelegenen, nicht einsehbaren Anlagen allein ausführen. Das betrifft z. B. Kontrollgänge in Bereichen, in denen keine regelmäßig besetzten Arbeitsplätze sind oder Bereitschaftseinsätze außerhalb der Regelarbeitszeit.

Alleinarbeit ist zunächst grundsätzlich zulässig. Der Arbeitgeber muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung allerdings ermitteln, ob

  • im Einzelfall ein besonderes Gefährdungspotenzial besteht und
  • gewährleistet ist, dass bei Notfällen in angemessener Zeit Hilfe geleistet werden kann.

Dazu können neben bestimmten organisatorischen Maßnahmen (zweiter Mann, Meldepflichten usw.) Personennotsignalanlagen dienen, die auf der Grundlage von Kriterien wie Lageänderung, Bewegungslosigkeit, Ausbleiben von Reaktionen o. Ä. einen Alarm auslösen.

 
Praxis-Tipp

Entscheidungskriterien

Entscheidungskriterien für den Einsatz von Personennotsignalanlagen finden Sie in Anhang 1 DGUV-R 112-139.

Durch vielfältige elektronische Lösungen gibt es mittlerweile kostengünstige technische Notrufmöglichkeiten für allein arbeitende Personen, s. dazu DGUV-I 212-139 "Notrufmöglichkeiten für alleinarbeitende Personen".

Auch wenn aufgrund der Gefährdungsbeurteilung kein Einsatz von Personennotsignalanlagen in abwassertechnischen Anlagen erforderlich ist, kann es sinnvoll sein, auf betrieblicher Ebene Absprachen zu diesbezüglich kritischen Situationen zu treffen und diese ggf. auch schriftlich in einer Betriebs- oder Dienstanweisung festzuhalten. Diese kann praxisnahe Maßnahmen umfassen, z. B.

  • beim Verlassen des Fahrzeuges bei einem Bereitschaftseinsatz muss das Mobiltelefon immer mitgeführt werden oder
  • bestimmte Arbeiten/Gänge dürfen von einer Einzelperson nicht durchgeführt werden.

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