Um mechanische Gefährdungen zu vermeiden, muss der Aufsichtsführende prüfen, welche Einrichtungen (Pumpen, Rechen, Räumer, …) sich in dem Bereich befinden oder eingebracht werden müssen (Hochdruckreiniger, Lüfter, …). Wenn von in den Räumen befindlichen Einrichtungen Gefahren ausgehen (z. B. Schnecken, Schieber, Rührwerke), müssen sie

  • stillgelegt und gegen Wiedereinschalten gesichert werden (Abklemmen, Schlüsselschalter, Sicherungen entfernen, Steckverbindungen lösen und sichern),
  • gegen Bewegungen infolge gespeicherter Energien mechanisch gesichert werden (durch Entlasten, Absenken, durch Riegel, Stützen o. Ä.).

Wenn Geräte oder andere Lasten (z. B. Hochdruckspüldüsen und andere Kanalreinigungsgeräte, optische Kanalbesichtigungsgeräte, Pumpen) in einen Schacht abgelassen werden, dürfen Beschäftigte nicht unter der Last auf der Schachtsohle stehen (Abschn. 4.7 DGUV-R 103-003).

 
Achtung

Rohrabsperrgeräte

Rohrabsperrgeräte (z. B. Kanalblasen) werden eingesetzt, um Leitungsabschnitte in der Kanalisation zu sperren.

Dabei werden auf engem Raum erhebliche Kräfte wirksam. Daher dürfen nur geeignete, einwandfreie und überprüfte Geräte von darin unterwiesenen Personen eingesetzt werden (siehe dazu Abschn. 3.9 DGUV-R 103-602).

Absturzgefahr wird vermieden, indem jede Öffnung (auch die, an denen nicht gearbeitet wird) gegen Hineinstürzen gesichert wird, z. B. durch gegen Verschieben gesicherte Roste oder Absperrgitter (Flatterband reicht nicht aus!).

Ab einer Schachttiefe von 5 m (ggf. auch bei geringeren Höhen, z. B. wenn Steigleitern durch Verschmutzung rutschig sind) ist eine Absturzsicherung durch Seilsicherung mit festem Anschlagpunkt erforderlich. Zu berücksichtigen ist, dass bei großen Fallhöhen Falldämpfer erforderlich sind, um gefährliche Verletzungen durch den Sturz ins Seil zu vermeiden (Abschn. 4.9 DGUV-R 103-003).

Elektrische Geräte müssen für die Arbeitsbedingungen geeignet und zugelassen sein, je nach Sachlage für Nassarbeiten, erhöhte mechanische Beanspruchung oder Einsatz in engen Räumen. Abschn. 4.8 DGUV-R 103-003 verweist auf die entsprechenden elektrotechnischen Regeln und empfiehlt ausdrücklich einen zusätzlichen Schutz durch Fehlerstromschutzeinrichtungen nach DIN VDE 0100 Teil 410.

Vor Beginn der Arbeiten muss ermittelt werden, ob steigende Wasserstände zum Problem werden können. Entsprechende Schutzmaßnahmen sind z. B.:

  • Sperrung und Umleitung. Vorsicht beim Einsatz von Absperrblasen – sie müssen dem hydrostatischen Druck sicher standhalten können und jederzeit kontrollierbar sein (auch beim Einsatz mehrerer Blasen hintereinander). Für solche Absperrungen muss eine Risikobetrachtung auch mögliche Undichtigkeiten oder das Versagen der Absperrung umfassen. Dementsprechend sind sie nicht überall einsetzbar (vgl. BGI 802 "Sicherheitshinweise für Arbeiten mit provisorischen Rohrabsperrgeräten");
  • Abschalten von Pumpen, Sichern von Speicherbecken, die während der anfallenden Arbeiten entleeren könnten;
  • Abkopplung von Einleitern, die große Mengen oder problematische Stoffe einleiten, für die Zeit der Arbeiten (Termine und Zeiten schriftlich vereinbaren);
  • Beachtung der Wetterlage (Abschn. 4.10 DGUV-R 103-003).
 
Achtung

Starkregen

Bei plötzlichem Starkregen müssen die Arbeiten sofort gestoppt und der Bereich verlassen werden.

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