Im Folgenden werden die Schritte aufgeführt, die nach DGUV-R 103-003 für die Durchführung von Einstiegsarbeiten erforderlich sind. Im Gegensatz zur (älteren) DGUV-V 21 ist die DGUV-R 103-003 nach den Kriterien einer Gefährdungsbeurteilung aufgebaut. Sie vertritt so einen grundsätzlicheren und moderneren Ansatz, in dem z. B. Sicherheitsmaßnahmen nicht erst in der Betriebsphase, sondern bereits bei Planung und Errichtung abwassertechnischer Anlagen berücksichtigt werden sollen. Allerdings trägt die daraus abgeleitete Struktur wenig zu Übersicht und Lesbarkeit der DGUV-Regel bei.

4.3.3.1 Gefährdungsbeurteilung

Eine schriftlich dokumentierte Gefährdungsbeurteilung ist Vorbedingung für die Durchführung von Einstiegsarbeiten. Als Gerüst dazu enthält die DGUV-R 103-003 einen Katalog von Gefährdungen und Maßnahmen und führt die Maßnahmen in den folgenden Abschnitten näher aus (Abschn. 3.1 DGUV-R 103-003).

4.3.3.2 Organisatorische Schutzmaßnahmen

Abwassertechnische Anlagen sind so zu planen und zu errichten, dass Einstiegsarbeiten möglichst nicht erforderlich werden. Möglichkeiten dazu sind z. B. die Automatisation von Arbeiten durch von außerhalb bedienbare Einrichtungen (z. B. Schieber) oder hochziehbare Pumpen. Andernfalls sind mindestens geeignete Zugänge, Anschlagpunkte, Absperrmöglichkeiten usw. vorzusehen (Abschn. 4.1.1 DGUV-R 103-003).

In einer "betrieblichen Arbeitsablauforganisation" sind die organisatorischen Zuständigkeiten und Qualifikationen der an Einstiegsarbeiten beteiligten Beschäftigten festzulegen (Abschn. 4.1.2 DGUV-R 103-003).

 
Praxis-Tipp

Betriebsanweisung erstellen

Regeln Sie organisatorische Zuständigkeiten und Qualifikationen am besten in der Betriebsanweisung für abwassertechnische Anlagen gemäß DGUV-V 21 (vgl. Abschn. 3.11). Auf jeden Fall sollte es aber im Betrieb schriftliche Festlegungen dazu geben.

Neben der verbindlichen Unterweisung ist besonders darauf zu achten, dass Rettungsmaßnahmen (z. B. Umgang mit Rettungsgeschirren und Abseilgeräten, Atemschutz, Gasmess- und -warngeräten, Feuerlöschern) von den dafür zuständigen Mitarbeitern "intensiv" trainiert werden, d. h. praktisch geübt werden (Abschn. 4.1.3.3 DGUV-R 103-003).

Personen, die für Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen eingesetzt werden, müssen (Abschn. 4.1.4 DGUV-R 103-003):

  • vom Unternehmer "ausdrücklich bestimmt" sein, d. h., eine schriftliche Beauftragung muss vorliegen,
  • körperlich und von ihrer Auffassungsgabe her geeignet sein. Dazu wird eine ärztliche Untersuchung, möglichst durch einen Betriebsarzt empfohlen und auf die Untersuchungskriterien nach DGUV-I 250-011 "Leitfaden für Betriebsärztinnen und -ärzte zur arbeitsmedizinischen Vorsorge und Eignung der Beschäftigten bei Tätigkeiten im Abwasserbereich" verwiesen. Diese Untersuchung darf allerdings nicht mit der ggf. erforderlichen G 26 "Atemschutzgeräte" verwechselt werden,
  • volljährig sein (Ausnahme für Auszubildende unter Aufsicht).

Zusätzlich sind ggf. noch die Anforderungen an Atemschutzgeräteträger zu berücksichtigen (z. B. G 26 entsprechend den eingesetzten Geräten).

Der Arbeitgeber muss eine zuverlässige, mit den Gefahren und Schutzmaßnahmen vertraute und mit Weisungsbefugnis ausgestattete Aufsichtsperson benennen. Diese Funktion hat bei Einstiegsarbeiten zentrale Bedeutung. Die Aufsichtsperson stellt Erlaubnisscheine aus und entscheidet, welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind und wann Arbeiten u. U. unterlassen oder abgebrochen werden müssen. Sie hat die erforderlichen Schutzmaßnahmen in angemessenen Zeitabständen zu überwachen. Sie muss sich nicht ständig in unmittelbarer Nähe der Arbeiten aufhalten, aber kurzfristig erreichbar sein. Der Aufsichtsführende sollte nicht selber einsteigen (oder bei weiteren Distanzen unmittelbar am Einstieg auf der Schachtsohle verbleiben).

Die Bestellung sollte unbedingt schriftlich erfolgen (Abschn. 4.1.5 DGUV-R 103-003).

Ein Sicherungsposten muss während der Arbeiten ständig Kontakt zu den Eingestiegenen halten. I. d. R. muss Sichtverbindung bestehen, wofür bei Bedarf (bei entsprechend verwinkelten Bauwerken) weitere Posten als "Vermittler" eingesetzt werden müssen. Wenn die Risikoeinschätzung es zulässt (z. B. nicht mit dem plötzlichen Auftreten von schädlicher Atmosphäre, sondern "nur" mit einer möglichen Unfallverletzung zu rechnen ist), kommt auch eine Verbindung über Sprechfunk oder Leinen infrage (Abschn. 4.1.6 DGUV-R 103-003).

Der Sicherungsposten muss

  • zuverlässig und geeignet sein (z. B. körperlich in der Lage, ein Unfallopfer zu tragen oder wenigstens zu ziehen),
  • jederzeit Hilfe herbeiholen können (zweckmäßigerweise am besten über ein Mobiltelefon oder Funkgerät),
  • mit den festgelegten Rettungsmaßnahmen vertraut und darin gut trainiert sein.

Für wiederkehrende Einstiegsarbeiten mit immer gleichen Arbeitsbedingungen muss der Arbeitgeber eine Betriebsanweisung erstellen. Für besondere Tätigkeiten mit spezifischen Gefährdungen muss zudem ein Erlaubnisschein ausgestellt werden. Anhang 3 DGUV-R 103-003 enthält ein Muster für eine Betriebsanweisung. Betriebsanweisungen sind grund...

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