Explosionsfähige Atmosphären können in abwassertechnischen Anlagen z. B. durch unzulässig eingeleitete brennbare Stoffe oder durch Faulprozesse entstehen. Erschwerend kommt hinzu, dass die Zusammensetzungen und Mengen der dabei auftretenden Gase nicht abschätzbar sind. Wie stets ist die Maßnahmenreihenfolge im Explosionsschutz einzuhalten:

  • Primäre Schutzmaßnahmen: Verhindern, dass eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre entsteht (besonders in Bereichen, in denen sich häufig Personen aufhalten, wie z. B. in Einlaufbauwerken). Möglichkeiten dafür sind z. B. Lüftung oder Gaswarneinrichtungen, u. U. mit automatisch wirksamen Maßnahmen (Tore öffnen, Lüftungsleistung erhöhen, …).
  • Sekundäre Schutzmaßnahmen: Zündung vermeiden indem Exschutz-Zonen festgelegt und die entsprechenden Maßnahmen eingehalten werden (exgeschützte Anlagen, Werkzeuge, kein Fahrzeugverkehr usw.).
  • Tertiäre Maßnahmen: hier, wenn überhaupt, Druck entlastende Maßnahmen, z. B. an Faulbehältern o. Ä.

Wenn Exschutz-Zonen ausgewiesen werden müssen, sind selbstverständlich alle Organisations- und Dokumentationspflichten nach Gefahrstoffverordnung einzuhalten (Exschutzdokument, Zonenplan, Kennzeichnung, ex-schutzgeeignetes Material und Bekleidung, Prüfungen (Abb. 4) usw.) (§ 11 DGUV-V 21 und Abschn. 3.7 DGUV-R 103-602).

Abb. 4: Sandfang einer Kläranlage. Die Kennzeichnung weist auf den Explosionsschutz oberhalb hin, die Steckdosen befinden sich außerhalb der festgelegten Zone

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