Hebeeinrichtungen sind nach § 8 DGUV-V 21 für Lasten wie Pumpen und andere Anlagenteile erforderlich:
- feste Anschlagspunkte für mobile Hebegeräte,
- Aufstellmöglichkeit für geeigneten Dreibock,
- feste Hebegeräte/Kranarme,
- Aufstellfläche für Kranwagen.
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