Hebeeinrichtungen sind nach § 8 DGUV-V 21 für Lasten wie Pumpen und andere Anlagenteile erforderlich:

  • feste Anschlagspunkte für mobile Hebegeräte,
  • Aufstellmöglichkeit für geeigneten Dreibock,
  • feste Hebegeräte/Kranarme,
  • Aufstellfläche für Kranwagen.

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