Neben den allgemeinen Prüfpflichten nach Betriebssicherheitsverordnung und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (z. B. E-Anlagen und -Geräte, Leitern, Feuerlöscher, Fahrzeuge, Krane, Arbeitsmittel, Rettungsgerät.) weist § 36 DGUV-V 21 besonders auf die Gaswarngeräte hin, die mind. jährlich geprüft werden müssen (wenn keine abweichenden Herstellervorschriften vorliegen).

Weiterhin enthält die DGUV-V 21 spezielle Regelungen vorwiegend baulicher Art zu einzelnen Bauwerken/Elementen im Bereich abwassertechnischer Anlagen (z. B. Rechen, Siebe, Sandfänge, Belebungsbecken, Pumpwerke, Absturzbauwerke, Düker, Faulgasbehälter und -leitungen, Gasmaschinenräumen), die hier nicht im Einzelnen aufgeführt werden sollen.

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