Vorgaben für Verkehrswege gemäß § 5 DGUV-V 22:
- Sie müssen befestigt, ohne Stolperstellen, auch bei Nässe sicher begehbar sein.
Mindestbeleuchtung:
- in Gebäuden:
- 50 lx für Personenverkehr,
- 150 lx im Bereich von Absätzen und Stufen,
- 100 lx für Personen und Fahrzeuge.
im Freien:
- 5 lx für Wege,
- 50 lx für Toranlagen.
- Durchgänge müssen mind. 2,1 m lichte Höhe aufweisen und 0,6 m breit sein, bei Transport von Lasten 1,25 m.
- Bei Höhenunterschieden von mehr als 0,3 m sind Treppen oder Rampen vorzusehen (Rampenneigung nicht mehr als 1:8, vgl. Abb. 2).
Steigleitern und Steigeisengänge benötigen:
- eine Fußtiefe von mindestens 0,15 m,
- eine Haltevorrichtung oberhalb des Einstieges, z. B. ein vorhandenes, umgreifbares Geländer oder eine einsteckbare Haltestange, von mind. 1 m Höhe,
- ab einer möglichen Absturzhöhe von 5 m eine Sicherung gegen Absturz (Rückschutz, Seilschiene) – allerdings: in umschlossenen Räumen ist eine feste Absturzsicherung nicht erforderlich, wenn ein ortsbewegliches Sicherungsgerät eingesetzt wird und ein Rückenschutz nicht erlaubt ist (weil er ein Hindernis für Atemschutzgeräteträger darstellen kann),
- eine seitliche Abrutschsicherung und dürfen nur bei Behältern mit einem Durchmesser von unter 1,20 m zweiläufig (mit höhenversetzten Einzeltritten) ausgebildet sein.
- Einstiegsöffnungen (i. d. R. Schachtdeckel) müssen einen Mindestdurchmesser von 0,80 m haben, auf fahrzeugbefahrenen Wegen/Straßen nur 0,60 m.
- Schächte und Kanäle, die begangen werden sollen, müssen eine lichte Höhe und Breite bzw. einen Durchmesser von mind. 1 m haben (nach Abschn. 3.8.1 DGUV-R 103-602 bis zu 0,8 m, wenn damit keine besonderen Gefahren verbunden sind).
Abb. 2: Sichere Verkehrswege: Rohrüberstieg mit Geländer
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