Arbeitsschutz ist oft im Wege der betrieblichen Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG durch eine Betriebsvereinbarung nach § 77 BetrVG geregelt. Auch das "Ob" und "Wie" von Telearbeit kann Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein.

Mit der Regelung des § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG wird das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei sog. "mobiler Arbeit" festgelegt: Will der Arbeitgeber solche Arbeitsplätze einrichten, entsteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats hinsichtlich der Frage des "wie" dieser Arbeit, d. h., auch Fragen des Arbeitsschutzes können betroffen sein.

Selbst dann, wenn in eine Betriebsvereinbarung konkrete Regelungen zum Zutrittsrecht des Arbeitgebers bzw. seiner Verantwortlichen aufgenommen werden, wären diese – weil auch kollektive Vereinbarungen Grundrechte nicht einschränken können – für den Arbeitnehmer unverbindlich, weil rechtswidrig. Allenfalls eine grundsätzliche Formulierung könnte sich in einer solchen Betriebsvereinbarung finden.

 
Praxis-Beispiel

Formulierung für Betriebsvereinbarung

Auch Homeoffice-, Tele- und mobile Arbeitsplätze unterliegen dem Arbeits- und Gesundheitsschutz. Der Arbeitgeber und seine Verantwortlichen sind gehalten, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass an diesen Arbeitsplätzen Gefährdungsbeurteilungen stattfinden können und eine arbeitsschutzrechtliche Überwachung gewährleistet ist. Der Betriebsrat wird durch Aufklärung und Information der Arbeitnehmer dazu beitragen, dass die Bereitschaft der betroffenen Arbeitnehmer zur Mitwirkung am Arbeitsschutz gefördert wird.

Im Übrigen ist auch das allgemeine Betretungsrecht des Betriebsrats nach § 80 BetrVG an Telearbeitsplätzen beschränkt.[1]

[1] S. dazu z. B. Ganz, ArbRAktuell 2018, 35.

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