Für bestimmte Gefahrstoffe bzw. gefährdende Tätigkeiten ist in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) arbeitsmedizinische Vorsorge vorgeschrieben, d. h. Pflichtvorsorge bzw. Angebotsvorsorge. Darüber hinaus ist grundsätzlich auch eine Vorsorge auf Wunsch des Beschäftigten zu ermöglichen (Wunschvorsorge). Die Durchführung der Vorsorge ist meist an die Überschreitung eines Grenzwerts gekoppelt.

Die DGUV Empfehlungen enthalten Handlungsanleitungen für die arbeitsmedizinische Vorsorge und liefern dem Unternehmer ergänzende Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung sowie zur Auswahl der Beschäftigten, für die arbeitsmedizinische Vorsorge organisiert werden muss. Sie enthalten z. T. auch Grenzwerte aus den entsprechenden Technischen Regeln.

 
Wichtig

Bestimmte Untersuchungen in Betriebsvereinbarung festlegen

Für Tätigkeiten, für die in der ArbMedVV bisher keine Pflicht- oder Angebotsvorsorge festgelegt ist (z. B. für die DGUV Empfehlung "Fahr, Steuer- und Überwachungstätigkeiten") empfiehlt es sich, Vorsorge in einer Betriebsvereinbarung zu regeln. Die Bezeichnung z. B. G 25 für "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" wird offiziell nicht mehr verwendet.

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